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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 10 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
§ 10 Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren"
(1) Im Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- einen Fotoauftrag entsprechend eines Aufnahmeentwurfs kamerabasiert unter Verwendung von Beleuchtung umzusetzen,
- 2.
- Gestaltungsmittel entsprechend dem vorgegebenen Kommunikationsziel einzusetzen sowie
- 3.
- Bilddaten zu optimieren und zu retuschieren.
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Diese besteht aus einem schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Realisierung eines Fotoauftrags und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. 3Für den Aufnahmeentwurf erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe. 4Nach der Realisierung des Fotoauftrags wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 170 Minuten. 2Für die Erstellung des schriftlichen Aufnahmeentwurfs mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. 3Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass der schriftliche Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte eigenständig im Betrieb durchgeführt worden ist. 4Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. 5Für die Realisierung eines Fotoauftrags und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 80 Minuten Zeit. 6Davon entfallen höchstens 20 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.
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