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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin (Fotografen-Ausbildungsverordnung - FotoAusbV)

V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 29
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-6-138 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel *



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Fotografen und der Fotografin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 38 Fotograf der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Auswahlliste mit einem zeitlichen Richtwert von 18 Wochen sowie

3.
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden,

2.
Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien,

3.
Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und Projekten,

4.
Handhaben von Aufnahmegeräten,

5.
Einsetzen von Beleuchtung,

6.
kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen,

7.
softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen,

8.
Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten,

9.
Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten und

10.
Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung.

(3) 1Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:

1.
Peoplefotografie,

2.
Produktfotografie,

3.
Architekturfotografie sowie Industriefotografie,

4.
Editorialfotografie sowie Bildredaktion,

5.
softwaregestützte Bildgenerierung oder

6.
analoge Fotografie.

2Bei Auswahl der Nummer 5 oder der Nummer 6 können Objekte nach den Nummern 1 bis 4 zugrunde gelegt werden.

(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Fördern von Kommunikation und Kooperation und

6.
Einhalten rechtlicher Regelungen.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt



(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren" und

2.
„Fotografien erstellen und optimieren".


§ 9 Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsprozesse zu organisieren und dabei Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,

2.
Bilder und deren Wirkung sowie deren Aussage zu analysieren sowie den Einsatz von Gestaltungsmitteln zu begründen,

3.
gestalterische Grundlagen anzuwenden, um einen Aufnahmeentwurf zu beurteilen,

4.
den Einsatz von Kameratechnik sowie den Einsatz von Lichttechnik in Bezug auf ihre jeweilige Wirkung zu begründen,

5.
Bilddaten zu beurteilen,

6.
die auftragsbezogene Aufbereitung von Bilddaten zu beschreiben und

7.
Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 10 Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
einen Fotoauftrag entsprechend eines Aufnahmeentwurfs kamerabasiert unter Verwendung von Beleuchtung umzusetzen,

2.
Gestaltungsmittel entsprechend dem vorgegebenen Kommunikationsziel einzusetzen sowie

3.
Bilddaten zu optimieren und zu retuschieren.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Diese besteht aus einem schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Realisierung eines Fotoauftrags und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. 3Für den Aufnahmeentwurf erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe. 4Nach der Realisierung des Fotoauftrags wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 170 Minuten. 2Für die Erstellung des schriftlichen Aufnahmeentwurfs mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. 3Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass der schriftliche Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte eigenständig im Betrieb durchgeführt worden ist. 4Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. 5Für die Realisierung eines Fotoauftrags und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 80 Minuten Zeit. 6Davon entfallen höchstens 20 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.


Abschnitt 3 Gesellenprüfung

§ 11 Zeitpunkt



(1) Die Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 12 Inhalt



Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 13 Prüfungsbereiche



Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Aufnahmen erstellen und optimieren",

2.
„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen",

3.
„Wahlqualifikation",

4.
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren" sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 14 Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
einen Kundenauftrag hinsichtlich der Zielgruppe und des Kommunikationsziels zu analysieren,

2.
auf Grundlage der Analyse des Kundenauftrags Aufnahmen unter Verwendung von Beleuchtung und der Beachtung zielgruppenorientierter Gestaltung wie folgt zu erstellen:

a)
kamerabasiert,

b)
softwaregestützt oder

c)
kamerabasiert und softwaregestützt.

3.
Gestaltungsmittel entsprechend der Zielgruppe und des Kommunikationsziels einzusetzen, die erstellten Bilddaten zu optimieren und zu bearbeiten.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Diese besteht aus der Realisierung von Aufnahmen. 3Für die Arbeitsaufgabe erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 110 Minuten. 2Für die Analyse des Kundenauftrags steht dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten zur Verfügung. 3Für die Realisierung von Aufnahmen hat der Prüfling 90 Minuten Zeit.


§ 15 Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen"



(1) Im Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
einen Kundenauftrag gemäß eines Briefings bestehend aus Personendarstellungen und Sachdarstellungen zielgruppenorientiert zu analysieren, zu planen und zu kalkulieren,

2.
den Auftrag unter Einsatz von Kamera, Beleuchtung und gestalterischen Aspekten wie folgt umzusetzen:

a)
als Standbild,

b)
als Bewegtbild oder

c)
als Standbild sowie als Bewegtbild,

3.
die Bildergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und diese auftragsbezogen auszugeben.

(2) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen. 2Das Prüfungsstück besteht aus der Erstellung von Personenaufnahmen sowie von Sachaufnahmen, der Ausgabe der Aufnahmen sowie der darauf bezogenen Kalkulation eines Kundenangebots.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden. 2Dabei entfallen 30 Minuten auf das Erstellen der Kalkulation und 7,5 Stunden auf das Umsetzen, Bearbeiten und Ausgeben des Auftrags.


§ 16 Prüfungsbereich „Wahlqualifikation"



(1) Im Prüfungsbereich „Wahlqualifikation" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
ein Konzept für eine Aufnahmeserie für einen Kundenauftrag zu erstellen,

2.
auf der Grundlage des Konzepts eine Aufnahmeserie unter Verwendung der Kameratechnik, Beleuchtung und Software umzusetzen,

3.
die an den Aufnahmen Beteiligten zu koordinieren,

4.
die Aufnahmeergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und

5.
die Aufnahmeergebnisse hinsichtlich ihrer Bildwirkung und ihrer Bildaussage zu begründen.

(2) 1Unbeschadet des § 4 Absatz 3 Satz 2 hat der Prüfling ein Prüfungsstück in der gewählten Wahlqualifikation zu erstellen. 2Das Prüfungsstück besteht aus einer Bildkonzeption, der Erstellung der Aufnahmeserie sowie einer Präsentation der Aufnahmeserie und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. 3Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss spätestens zehn Arbeitstage vor der Erstellung der Aufnahmeserie die Bildkonzeption für eine Aufnahmeserie zur Billigung vorzulegen. 4Die Bildkonzeption besteht aus:

1.
einer Analyse des Auftrags hinsichtlich des Auftraggebenden, der Zielgruppe und des Kommunikationsziels,

2.
einer daraus abgeleiteten Beschreibung der Bildidee,

3.
der Beschreibung der Bildgestaltung,

4.
der Planung der Umsetzung,

5.
der Erläuterung der technischen Realisierung und

6.
Scribbles und Lichtskizzen.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. 2Für die Erstellung der Bildkonzeption hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. 3Für die Aufnahmeserie hat der Prüfling 8 Stunden Zeit. 4Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Bildkonzeption und die Erstellung der Aufnahmeserie eigenständig durchgeführt worden sind. 5Für die Präsentation und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 30 Minuten Zeit. 6Davon entfallen höchstens 15 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.

(4) Die Bildkonzeption und das Ergebnis der Erstellung der Aufnahmeserie ist mit 75 Prozent und die Präsentation einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs mit 25 Prozent zu gewichten.


§ 17 Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundengespräche auftragsbezogen vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,

2.
Anwendung der Kommunikationsformen sowie Kommunikationsregeln zu beschreiben,

3.
Bildkonzepte kundenorientiert, auftragsorientiert, zielgruppenspezifisch sowie medienspezifisch zu planen sowie die Bildkonzepte und deren Planung zu begründen,

4.
Prinzipien der Gestaltung und der Wahrnehmung zu erläutern,

5.
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,

6.
Kamerasysteme, Aufnahmesysteme sowie Lichtsysteme zu beschreiben und ihre jeweiligen Einsatzmöglichkeiten zu begründen,

7.
Bilder unter Berücksichtigung der Ausgabekanäle sowohl gestalterisch als auch technisch zu beurteilen und Möglichkeiten der Optimierung zu beschreiben,

8.
Bildbearbeitungsprozesse, Bildausgabeprozesse und Bildarchivierung zu planen und

9.
Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.


§ 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Aufnahmen erstellen und optimieren" mit 15 Prozent,

2.
„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen" mit 15 Prozent,

3.
„Wahlqualifikation" mit 30 Prozent,

4.
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren" mit 30 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.


§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 4 Zusatzqualifikation

§ 21 Inhalt der Zusatzqualifikation



(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer weiteren Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung der Anlage entsprechend anzuwenden.


§ 22 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden oder der Auszubildenden geprüft, wenn der Auszubildende oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. 2Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 16 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.


Abschnitt 5 Schlussvorschrift

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 23 ändert mWv. 1. August 2025 FotoAusbV offen

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung vom 12. Mai 2009 (BGBl. I S. 1051) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Kluttig


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin



Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Analysieren von
Kundenbedarfen und
Beraten von Kundinnen und
Kunden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Kundengespräche unter Beachtung der gegebenen
Rahmenbedingungen und interessenspezifischen
Anforderungen der Kundinnen und Kunden vor-
bereiten
b) Kommunikationsziele des Auftrags, insbesondere
Corporate Identity, Zielgruppen und jeweilige Bot-
schaft, ermitteln und analysieren
c) Entwürfe erstellen, visualisieren und präsentieren
d) kundengerechte Lösungen anbieten, erläutern und
Alternativen aufzeigen, dabei jeweils rechtliche
Regelungen erläutern
e) Ergebnisse der Kundengespräche internen und
externen Beteiligten rückmelden und dokumentieren
 8
2 Erstellen von
Bildkonzeptionen und
Entwickeln von erzählenden
Bildserien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Standbildmaterial sowie Bewegtbildmaterial und
deren Wirkung sowie deren Aussage analysieren,
dabei Bildquellen berücksichtigen und bewerten
b) Gestaltungsmittel, insbesondere Figur-Grund-
Beziehungen, grafische Elemente, Bildformate, Be-
leuchtung, Farbe, Schärfe, Perspektive, Räumlichkeit
und Kontraste, auswählen und einsetzen
c) Gestaltungsmittel entsprechend der Kommunikations-
ziele anpassen und in eine Bildsprache umsetzen,
dabei die Grundlagen der Wahrnehmung und der
Bildkommunikation berücksichtigen
d) Zielgruppen und Rahmenbedingungen unter Berück-
sichtigung der Kommunikationsziele recherchieren
e) Kreativitätstechniken zur Ideenfindung anwenden
f) wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen
g) Bildmaterial auswählen und einsetzen, dabei Beson-
derheiten der Ausgabekanäle und ihre spezifischen
Eigenschaften berücksichtigen
h) Bildkonzepte, einschließlich Scribbles, Lichtskizzen
und Moodboards, erstellen, präsentieren und doku-
mentieren
18  
i) individuelle Methoden des Storytelling entwickeln,
dabei erzählend Botschaften medienübergreifend
kommunizieren, mit visuellen und audiovisuellen
Methoden Emotionen wecken, Bildserien editieren
und präsentieren
 6
3Planen und Organisieren von
Arbeitsprozessen und von
Projekten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Auftragsunterlagen entsprechend der Auftrags-
beschreibung auf Vollständigkeit prüfen
b) medienspezifische Besonderheiten in Planungs- und
Organisationsprozessen berücksichtigen
c) Umsetzbarkeit des Auftrags prüfen sowie bei Bedarf
Lösungsschritte vorschlagen und einleiten
  
d) erforderliche Genehmigungen für Aufnahmeorte,
Aufnahmesituationen und abzubildende Personen
einholen
e) Teilaufgaben für den Arbeitsprozess definieren und
deren Umsetzung überprüfen sowie mit internen und
externen Beteiligten koordinieren
f) Aufgaben im Team und mit Dienstleistenden planen,
abstimmen und bearbeiten
g) Termine strukturieren, planen und kontrollieren
h) Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe
dokumentieren
i) Auftragsmanagement während des gesamten
Arbeitsprozesses berücksichtigen
j) Datenorganisation planen und Daten auftrags-
spezifisch strukturieren
k) Ergebnisse von Arbeitsprozessen überprüfen und bei
Bedarf Maßnahmen zur Korrektur einleiten
l) Materiallisten erstellen sowie Geräte, Requisiten und
Hilfsmittel vorbereiten und für externe Aufnahmeorte
verpacken
4  
m) Projekte organisieren, durchführen und dokumen-
tieren
 4
4 Handhaben von
Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Kamerasysteme und Bilderfassungssysteme sowie
Objektive für Standbild und Bewegtbild auftrags-
bezogen auswählen und einsetzen
b) Kamerazubehör und technische Hilfsmittel jeweils
auswählen und einsetzen
c) fotografische Reproduktionen durchführen
8  
d) in Ebenen verstellbare Kamerasysteme und Objektiv-
systeme anwenden
 4
5 Einsetzen von Beleuchtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) unterschiedliche Beleuchtungsarten, insbesondere
Dauerlicht, natürliches Licht, Blitzanlagen, Licht-
former und Zusatzgeräte, auswählen und einsetzen
b) Messinstrumente zur Bestimmung von lichtphysika-
lischen Eigenschaften, insbesondere Intensität,
Motivkontrast und Lichtspektrum, verwenden und
Ergebnisse aus den Messungen bewerten
c) Geräte zur Beleuchtung prüfen und pflegen
d) Steuerung und Synchronisierung von Beleuchtungs-
einrichtungen auftragsbezogen einsetzen
10  
e) Lichtführung, insbesondere zur Darstellung von
Emotionen, Form, Farbe, Kontrast, Oberflächen- und
Materialwiedergabe, auftragsbezogen einsetzen
f) Lichtsituationen analysieren und übertragen, Misch-
lichtsituationen bestimmen und bei Bedarf aus-
gleichen
 4
6 kamerabasiertes Umsetzen
von Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Aufnahmeverfahren, insbesondere Standbild und
Bewegtbild, auswählen
b) Hilfsmittel, insbesondere Hintergründe, Untergründe
und Requisiten, beschaffen
c) Aufnahmesets, insbesondere Kamera und Beleuch-
tungstechnik, einrichten sowie Personen und Objekte
positionieren und Aufnahmestandpunkte festlegen
12  
d) Bildregie übernehmen
e) Aufnahmeprozesse für Standbildaufnahmen, für Be-
wegtbildaufnahmen und für Tonaufnahmen durch-
führen, dabei spezifische Merkmale, insbesondere
von Portrait-, People-, Editorial-, Reportage-,
Werbe-, Produkt-, Architektur- und Industrie-
aufnahmen, beachten
f) Ergebnisse der Aufnahmeprozesse, insbesondere in
Bezug auf Schärfe, Kontrastumfang, Farbton und
Farbsättigung, beurteilen und optimieren
 8
7 softwaregestütztes
Umsetzen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) generative Möglichkeiten der Bilderstellung beurteilen
und nutzen
10 
b) softwaregestützt Standbilder und Bewegtbilder
erzeugen und zur Weiterverarbeitung vorbereiten,
dabei jeweils insbesondere 3D-Daten übernehmen,
grundlegende Modellierungen vornehmen, Texturen
erstellen und anwenden, Beleuchtung und Kamera
einsetzen, Parameter für das Rendering festlegen
und Rendering durchführen
c) Objekte dreidimensional erfassen und für die
Visualisierung verarbeiten
d) Ergebnisse der erzeugten Standbilder und Bewegt-
bilder beurteilen und optimieren
 8
8 Beurteilen von Bilddaten
sowie Bearbeiten von
Bilddaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Bilddaten in auftragsbezogene Dateiformate über-
tragen
b) automatisierte Bearbeitung festlegen, ausführen und
dokumentieren
c) Bildoptimierungen vornehmen und Retuschen durch-
führen
6  
d) Bilddaten entsprechend der Bildkonzeption inhaltlich,
gestalterisch und technisch prüfen
e) Farbmanagement anwenden
f) Bildauswahl und Bildbearbeitung in Abstimmung mit
Mitarbeitenden und Dienstleistenden für den weiteren
Workflow nach wirtschaftlichen und gestalterischen
Aspekten festlegen
g) Zwischenergebnisse mit Kundinnen und Kunden
abstimmen sowie Korrekturen mit internen und
externen Beteiligten kommunizieren
h) Möglichkeiten der generativen Technologien berück-
sichtigen und auftragsbezogen einsetzen
i) Bildcomposing durchführen, dabei Bildteile unter
Berücksichtigung von Licht, Farbe, Perspektive, Form
und gestalterischen Gesichtspunkten zusammen-
fügen, arrangieren und optimieren
 4
  j) audiovisuelles Bildmaterial nach Verwendungszweck
unter Berücksichtigung technischer und farbgestal-
terischer Kriterien übernehmen, bearbeiten und
schneiden
k) Bilddaten nach Grundsätzen des Qualitätsmanage-
ments prüfen und übergeben
  
9 Ausgeben und Archivieren
von Standbilddaten und
Bewegtbilddaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Systeme zur Archivierung und Dateibenennung
nutzen
4 
b) Systematik zur Dateibenennung entwickeln und doku-
mentieren
c) Archivierungskonzepte unter Berücksichtigung von
Redundanz, Datensicherheit, Metadaten und Lang-
zeithaltbarkeit erstellen
d) Bild- und Tonmaterial für verschiedene Ausgabe-
kanäle entsprechend der auftragsbezogenen Spezifi-
kationen exportieren
 4
10Anwenden von Instrumenten
der kaufmännischen
Steuerung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Angebotskalkulationen anhand von Stundensätzen
und Honoraren für Nutzungsrechte erstellen
b) Rechnungen auf Basis von Leistungsdaten vor-
bereiten
c) Vorschläge zur Optimierung von Betriebsprozessen
unterbreiten
d) Kundenmanagementsysteme nutzen
 4


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen

Lfd.
Nr.
Wahlqualifikationen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Peoplefotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans
und der Motivliste, mit den Kundinnen und Kunden
erarbeiten
b) zu fotografierende Personen unter Berücksichtigung
ihrer Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte
sowie modischer Trends beraten
c) zu fotografierende Personen und Bereiche sowie
Aufnahmesituationen vorbereiten sowie interne und
externe Beteiligte koordinieren
d) Aufnahmestandpunkte entsprechend der Licht-
situation, der beabsichtigten Bildstimmung und Bild-
aussage festlegen
e) Kamera und Beleuchtung einrichten, dabei Kombina-
tion mit vorhandenem Licht und Bildwirkung berück-
sichtigen
f) zu fotografierende Personen unter Berücksichtigung
der geplanten Bildwirkung anleiten
g) Bildergebnisse mit den Vorgaben aus dem Briefing
abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
2 Produktfotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans
und der Motivliste, mit den Kundinnen und Kunden
erarbeiten
b) Produkteigenschaften beurteilen und Aufnahme-
parameter gemäß Briefing festlegen
c) Aufnahmesituationen gemäß Briefing aufbauen,
dabei Kamerastandpunkt festlegen sowie Produkte
und Umfeld vorbereiten und gestalten
d) Kamera und Beleuchtung einrichten, dabei Kombina-
tion mit vorhandenem Licht und Bildwirkung berück-
sichtigen
e) in Ebenen verstellbare Kamerasysteme sowie
Objektivsysteme einsetzen, dabei Perspektiven und
Schärfebereiche entsprechend des Briefings an-
passen und softwarebasierte Techniken anwenden
f) Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing ab-
gleichen und bei Bedarf optimieren
 18
3Architekturfotografie sowie
Industriefotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans,
der Motivliste und der vorgegebenen Sicherheits-
bestimmungen, mit den Kundinnen und Kunden
erarbeiten, dabei insbesondere Merkmale der
Architektur, Sonnenstand, Wetter und Vegetation
berücksichtigen
b) zu fotografierende Objekte sowie Bereiche vor-
bereiten
c) Aufnahmestandpunkt festlegen, Beleuchtung ein-
richten sowie Sonnenstand berücksichtigen
d) in Ebenen verstellbare stationäre Objektiv- und
Kamerasysteme einsetzen dabei Perspektiven ent-
sprechend des Briefings anpassen und software-
basierte Techniken anwenden
e) Drohnen für Standbild und Bewegtbild einsetzen
f) Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing
abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
4Editorialfotografie sowie
Bildredaktion
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Briefing mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten,
dabei Besonderheiten von journalistischer Fotografie
und Unternehmenskommunikation hinsichtlich be-
sonderer Aspekte des Persönlichkeitsrechts kom-
munizieren und dokumentieren
b) Bildsprache entwickeln, Storyboard und Drehbuch er-
stellen, dabei Absprachen mit Medienautorinnen und
Medienautoren führen
c) Recherchen zu Inhalten, insbesondere zu Protagonis-
ten, Produkten und Prozessen, durchführen
d) Quellen von Fremdmaterial recherchieren, Lizenzen
klären, beachten und dokumentieren
e) Bildmaterial nach inhaltlichen und gestalterischen
Gesichtspunkten erstellen, einordnen und gemäß
Storyboard und Drehbuch editieren
f) Bildmaterial in Bilddatenbanken einpflegen und ver-
walten, dabei Metadaten-Vorlagen erstellen und darin
Nutzungsrechte einschließen und dokumentieren
g) Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing ab-
gleichen und bei Bedarf optimieren
 18
5 softwaregestützte
Bildgenerierung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans,
der Motivliste und der Bereitstellung vorhandener
Daten, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten
b) Entwürfe erstellen und Umsetzung vorbereiten, dabei
geometrische und mathematische Grundlagen und
Beleuchtungstechniken berücksichtigen
c) Modellierung und Gestaltung von 3D-Objekten frei
und anhand von technischen Daten durchführen
d) statische und bewegte reale Objekte mit verschiede-
nen Techniken erfassen
e) Polygon-Objekte erstellen und Splines anwenden
f) 3D-Animationen erstellen
g) Oberflächentexturen erzeugen und Beleuchtung von
Szenen auftragsbezogen umsetzen, dabei insbeson-
dere Materialbeschaffenheit, Farbe und Proportionen
berücksichtigen
h) intern und extern erstelltes Bildmaterial für
Composings aufbereiten und verarbeiten
i) Rendereinstellungen ergebnisorientiert beurteilen
und anwenden sowie Bildergebnisse mit Vorgaben
aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf
optimieren
 18
6analoge Fotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Konzept für ein freies Projekt mit Einsatz analoger
Fotografie erarbeiten
b) zu fotografierende Motive und Bereiche sowie
Aufnahmesituation vorbereiten
c) Aufnahmeformat, Kamera, Filmmaterial und Beleuch-
tung einrichten; dabei beabsichtigte Licht- und Bild-
wirkung berücksichtigen
d) zu fotografierende Motive und Bereiche hinsichtlich
der geplanten Bildwirkung aufnehmen
e) Filmmaterial entwickeln, Bildergebnisse mit den
Vorgaben aus dem Konzept abgleichen und bei
Bedarf optimieren
 18


Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
 
  d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia-
len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien,
planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 


Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
5Fördern von Kommunikation
und Kooperation
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht
führen und dabei mit Konflikten umgehen sowie
Ergebnisse aus den Gesprächen dokumentieren
b) Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorien-
tierten Verhaltens und der Zusammenarbeit praktizie-
ren sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen
c) Beschwerden und Reklamationen annehmen und
Lösungen vorschlagen
d) Arbeitsweise reflektieren und bewerten, daraus Ver-
besserungsvorschläge ableiten und diese dokumen-
tieren
e) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
f) Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen und
Auskünfte erteilen, jeweils auch in englischer
Sprache
6 
6Einhalten rechtlicher
Regelungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungs-
prozess einhalten, insbesondere
aa) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
bb) Nutzungs- und Verwertungsrechte
cc) Persönlichkeitsrechte
dd) Datenschutz und Datensicherheit
b) barrierefreie Gestaltung von Medien beachten
 6