Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 19 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Aufnahmen erstellen und optimieren" mit 15 Prozent,
- 2.
- „Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen" mit 15 Prozent,
- 3.
- „Wahlqualifikation" mit 30 Prozent,
- 4.
- „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren" mit 30 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/19_FotoAusbV.htm