(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Aufnahmen erstellen und optimieren" mit 15 Prozent,
- 2.
- „Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen" mit 15 Prozent,
- 3.
- „Wahlqualifikation" mit 30 Prozent,
- 4.
- „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren" mit 30 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2)
1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach
§ 20 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach
§ 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.