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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 13 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
§ 13 Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Aufnahmen erstellen und optimieren",
- 2.
- „Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen",
- 3.
- „Wahlqualifikation",
- 4.
- „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren" sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
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