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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 13 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)

V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 29
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-6-138 Handwerk im Allgemeinen

§ 13 Prüfungsbereiche



Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Aufnahmen erstellen und optimieren",

2.
„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen",

3.
„Wahlqualifikation",

4.
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren" sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".

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