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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 21 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
§ 21 Inhalt der Zusatzqualifikation
(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer weiteren Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung der Anlage entsprechend anzuwenden.
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