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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 22 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)

V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 29
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-6-138 Handwerk im Allgemeinen

§ 22 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden oder der Auszubildenden geprüft, wenn der Auszubildende oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. 2Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 16 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.

 
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