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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 12 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
§ 12 Inhalt
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_FotoAusbV.htm