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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 16 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
§ 16 Prüfungsbereich „Wahlqualifikation"
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich „Wahlqualifikation" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- ein Konzept für eine Aufnahmeserie für einen Kundenauftrag zu erstellen,
- 2.
- auf der Grundlage des Konzepts eine Aufnahmeserie unter Verwendung der Kameratechnik, Beleuchtung und Software umzusetzen,
- 3.
- die an den Aufnahmen Beteiligten zu koordinieren,
- 4.
- die Aufnahmeergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und
- 5.
- die Aufnahmeergebnisse hinsichtlich ihrer Bildwirkung und ihrer Bildaussage zu begründen.
(2) 1Unbeschadet des § 4 Absatz 3 Satz 2 hat der Prüfling ein Prüfungsstück in der gewählten Wahlqualifikation zu erstellen. 2Das Prüfungsstück besteht aus einer Bildkonzeption, der Erstellung der Aufnahmeserie sowie einer Präsentation der Aufnahmeserie und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. 3Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss spätestens zehn Arbeitstage vor der Erstellung der Aufnahmeserie die Bildkonzeption für eine Aufnahmeserie zur Billigung vorzulegen. 4Die Bildkonzeption besteht aus:
- 1.
- einer Analyse des Auftrags hinsichtlich des Auftraggebenden, der Zielgruppe und des Kommunikationsziels,
- 2.
- einer daraus abgeleiteten Beschreibung der Bildidee,
- 3.
- der Beschreibung der Bildgestaltung,
- 4.
- der Planung der Umsetzung,
- 5.
- der Erläuterung der technischen Realisierung und
- 6.
- Scribbles und Lichtskizzen.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. 2Für die Erstellung der Bildkonzeption hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. 3Für die Aufnahmeserie hat der Prüfling 8 Stunden Zeit. 4Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Bildkonzeption und die Erstellung der Aufnahmeserie eigenständig durchgeführt worden sind. 5Für die Präsentation und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 30 Minuten Zeit. 6Davon entfallen höchstens 15 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.
(4) Die Bildkonzeption und das Ergebnis der Erstellung der Aufnahmeserie ist mit 75 Prozent und die Präsentation einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs mit 25 Prozent zu gewichten.
Zitierungen von § 16 FotoAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FotoAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FotoAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 FotoAusbV Prüfung der Zusatzqualifikation
... Prüfung statt. (2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 16 entsprechend anzuwenden. (3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, ...
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