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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 15 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
§ 15 Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen"
(1) Im Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- einen Kundenauftrag gemäß eines Briefings bestehend aus Personendarstellungen und Sachdarstellungen zielgruppenorientiert zu analysieren, zu planen und zu kalkulieren,
- 2.
- den Auftrag unter Einsatz von Kamera, Beleuchtung und gestalterischen Aspekten wie folgt umzusetzen:
- a)
- als Standbild,
- b)
- als Bewegtbild oder
- c)
- als Standbild sowie als Bewegtbild,
- 3.
- die Bildergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und diese auftragsbezogen auszugeben.
(2) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen. 2Das Prüfungsstück besteht aus der Erstellung von Personenaufnahmen sowie von Sachaufnahmen, der Ausgabe der Aufnahmen sowie der darauf bezogenen Kalkulation eines Kundenangebots.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden. 2Dabei entfallen 30 Minuten auf das Erstellen der Kalkulation und 7,5 Stunden auf das Umsetzen, Bearbeiten und Ausgeben des Auftrags.
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