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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 6 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
§ 6 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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