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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 4 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)

V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 29
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-6-138 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Auswahlliste mit einem zeitlichen Richtwert von 18 Wochen sowie

3.
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden,

2.
Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien,

3.
Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und Projekten,

4.
Handhaben von Aufnahmegeräten,

5.
Einsetzen von Beleuchtung,

6.
kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen,

7.
softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen,

8.
Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten,

9.
Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten und

10.
Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung.

(3) 1Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:

1.
Peoplefotografie,

2.
Produktfotografie,

3.
Architekturfotografie sowie Industriefotografie,

4.
Editorialfotografie sowie Bildredaktion,

5.
softwaregestützte Bildgenerierung oder

6.
analoge Fotografie.

2Bei Auswahl der Nummer 5 oder der Nummer 6 können Objekte nach den Nummern 1 bis 4 zugrunde gelegt werden.

(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Fördern von Kommunikation und Kooperation und

6.
Einhalten rechtlicher Regelungen.



 

Zitierungen von § 4 FotoAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FotoAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotoAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FotoAusbV Prüfungsbereich „Wahlqualifikation"
... Bildwirkung und ihrer Bildaussage zu begründen. (2) Unbeschadet des § 4 Absatz 3 Satz 2 hat der Prüfling ein Prüfungsstück in der gewählten Wahlqualifikation zu ...
§ 21 FotoAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer weiteren Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.  ...
Anlage FotoAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
... von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Kundengespräche unter Beachtung der gegebenen Rahmenbedingungen und ... von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Standbildmaterial sowie Bewegtbildmaterial und deren Wirkung sowie deren Aussage ... und Organisieren von Arbeitsprozessen und von Projekten ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Auftragsunterlagen entsprechend der Auftrags- beschreibung auf ... 4 Handhaben von Aufnahmegeräten ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Kamerasysteme und Bilderfassungssysteme sowie Objektive für Standbild und ... 5 Einsetzen von Beleuchtung ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) unterschiedliche Beleuchtungsarten, insbesondere Dauerlicht, natürliches ... 6 kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Aufnahmeverfahren, insbesondere Standbild und Bewegtbild, auswählen  ... softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) generative Möglichkeiten der Bilderstellung beurteilen und nutzen ... Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Bilddaten in auftragsbezogene Dateiformate über- tragen b) ... Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Systeme zur Archivierung und Dateibenennung nutzen 4   ... von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Angebotskalkulationen anhand von Stundensätzen und Honoraren für ... 4 1 Peoplefotografie ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans und der Motivliste, mit den ... Bedarf optimieren 18 2 Produktfotografie ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans und der Motivliste, mit den ... 3 Architekturfotografie sowie Industriefotografie ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans, der Motivliste und der ... 4 Editorialfotografie sowie Bildredaktion ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Briefing mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten, dabei Besonderheiten von ... 5 softwaregestützte Bildgenerierung ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans, der Motivliste und der ... optimieren   18 6 analoge Fotografie ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) Konzept für ein freies Projekt mit Einsatz analoger Fotografie erarbeiten ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... satengerecht kommunizieren 4 digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 4 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... 5 Fördern von Kommunikation und Kooperation ( § 4 Absatz 4 Nummer 5 ) a) Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen und dabei ... 6 Einhalten rechtlicher Regelungen ( § 4 Absatz 4 Nummer 6 ) a) rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungs- prozess einhalten, ...