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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
Anlage - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Kundengespräche unter Beachtung der gegebenen Rahmenbedingungen und interessenspezifischen Anforderungen der Kundinnen und Kunden vor- bereiten b) Kommunikationsziele des Auftrags, insbesondere Corporate Identity, Zielgruppen und jeweilige Bot- schaft, ermitteln und analysieren c) Entwürfe erstellen, visualisieren und präsentieren d) kundengerechte Lösungen anbieten, erläutern und Alternativen aufzeigen, dabei jeweils rechtliche Regelungen erläutern e) Ergebnisse der Kundengespräche internen und externen Beteiligten rückmelden und dokumentieren | 8 | |
2 | Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Standbildmaterial sowie Bewegtbildmaterial und deren Wirkung sowie deren Aussage analysieren, dabei Bildquellen berücksichtigen und bewerten b) Gestaltungsmittel, insbesondere Figur-Grund- Beziehungen, grafische Elemente, Bildformate, Be- leuchtung, Farbe, Schärfe, Perspektive, Räumlichkeit und Kontraste, auswählen und einsetzen c) Gestaltungsmittel entsprechend der Kommunikations- ziele anpassen und in eine Bildsprache umsetzen, dabei die Grundlagen der Wahrnehmung und der Bildkommunikation berücksichtigen d) Zielgruppen und Rahmenbedingungen unter Berück- sichtigung der Kommunikationsziele recherchieren e) Kreativitätstechniken zur Ideenfindung anwenden f) wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen g) Bildmaterial auswählen und einsetzen, dabei Beson- derheiten der Ausgabekanäle und ihre spezifischen Eigenschaften berücksichtigen h) Bildkonzepte, einschließlich Scribbles, Lichtskizzen und Moodboards, erstellen, präsentieren und doku- mentieren | 18 | |
i) individuelle Methoden des Storytelling entwickeln, dabei erzählend Botschaften medienübergreifend kommunizieren, mit visuellen und audiovisuellen Methoden Emotionen wecken, Bildserien editieren und präsentieren | 6 | |||
3 | Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Auftragsunterlagen entsprechend der Auftrags- beschreibung auf Vollständigkeit prüfen b) medienspezifische Besonderheiten in Planungs- und Organisationsprozessen berücksichtigen c) Umsetzbarkeit des Auftrags prüfen sowie bei Bedarf Lösungsschritte vorschlagen und einleiten | | |
d) erforderliche Genehmigungen für Aufnahmeorte, Aufnahmesituationen und abzubildende Personen einholen e) Teilaufgaben für den Arbeitsprozess definieren und deren Umsetzung überprüfen sowie mit internen und externen Beteiligten koordinieren f) Aufgaben im Team und mit Dienstleistenden planen, abstimmen und bearbeiten g) Termine strukturieren, planen und kontrollieren h) Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe dokumentieren i) Auftragsmanagement während des gesamten Arbeitsprozesses berücksichtigen j) Datenorganisation planen und Daten auftrags- spezifisch strukturieren k) Ergebnisse von Arbeitsprozessen überprüfen und bei Bedarf Maßnahmen zur Korrektur einleiten l) Materiallisten erstellen sowie Geräte, Requisiten und Hilfsmittel vorbereiten und für externe Aufnahmeorte verpacken | 4 | | ||
m) Projekte organisieren, durchführen und dokumen- tieren | 4 | |||
4 | Handhaben von Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Kamerasysteme und Bilderfassungssysteme sowie Objektive für Standbild und Bewegtbild auftrags- bezogen auswählen und einsetzen b) Kamerazubehör und technische Hilfsmittel jeweils auswählen und einsetzen c) fotografische Reproduktionen durchführen | 8 | |
d) in Ebenen verstellbare Kamerasysteme und Objektiv- systeme anwenden | 4 | |||
5 | Einsetzen von Beleuchtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) unterschiedliche Beleuchtungsarten, insbesondere Dauerlicht, natürliches Licht, Blitzanlagen, Licht- former und Zusatzgeräte, auswählen und einsetzen b) Messinstrumente zur Bestimmung von lichtphysika- lischen Eigenschaften, insbesondere Intensität, Motivkontrast und Lichtspektrum, verwenden und Ergebnisse aus den Messungen bewerten c) Geräte zur Beleuchtung prüfen und pflegen d) Steuerung und Synchronisierung von Beleuchtungs- einrichtungen auftragsbezogen einsetzen | 10 | |
e) Lichtführung, insbesondere zur Darstellung von Emotionen, Form, Farbe, Kontrast, Oberflächen- und Materialwiedergabe, auftragsbezogen einsetzen f) Lichtsituationen analysieren und übertragen, Misch- lichtsituationen bestimmen und bei Bedarf aus- gleichen | 4 | |||
6 | kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Aufnahmeverfahren, insbesondere Standbild und Bewegtbild, auswählen b) Hilfsmittel, insbesondere Hintergründe, Untergründe und Requisiten, beschaffen c) Aufnahmesets, insbesondere Kamera und Beleuch- tungstechnik, einrichten sowie Personen und Objekte positionieren und Aufnahmestandpunkte festlegen | 12 | |
d) Bildregie übernehmen e) Aufnahmeprozesse für Standbildaufnahmen, für Be- wegtbildaufnahmen und für Tonaufnahmen durch- führen, dabei spezifische Merkmale, insbesondere von Portrait-, People-, Editorial-, Reportage-, Werbe-, Produkt-, Architektur- und Industrie- aufnahmen, beachten f) Ergebnisse der Aufnahmeprozesse, insbesondere in Bezug auf Schärfe, Kontrastumfang, Farbton und Farbsättigung, beurteilen und optimieren | 8 | |||
7 | softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) generative Möglichkeiten der Bilderstellung beurteilen und nutzen | 10 | |
b) softwaregestützt Standbilder und Bewegtbilder erzeugen und zur Weiterverarbeitung vorbereiten, dabei jeweils insbesondere 3D-Daten übernehmen, grundlegende Modellierungen vornehmen, Texturen erstellen und anwenden, Beleuchtung und Kamera einsetzen, Parameter für das Rendering festlegen und Rendering durchführen c) Objekte dreidimensional erfassen und für die Visualisierung verarbeiten d) Ergebnisse der erzeugten Standbilder und Bewegt- bilder beurteilen und optimieren | 8 | |||
8 | Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Bilddaten in auftragsbezogene Dateiformate über- tragen b) automatisierte Bearbeitung festlegen, ausführen und dokumentieren c) Bildoptimierungen vornehmen und Retuschen durch- führen | 6 | |
d) Bilddaten entsprechend der Bildkonzeption inhaltlich, gestalterisch und technisch prüfen e) Farbmanagement anwenden f) Bildauswahl und Bildbearbeitung in Abstimmung mit Mitarbeitenden und Dienstleistenden für den weiteren Workflow nach wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten festlegen g) Zwischenergebnisse mit Kundinnen und Kunden abstimmen sowie Korrekturen mit internen und externen Beteiligten kommunizieren h) Möglichkeiten der generativen Technologien berück- sichtigen und auftragsbezogen einsetzen i) Bildcomposing durchführen, dabei Bildteile unter Berücksichtigung von Licht, Farbe, Perspektive, Form und gestalterischen Gesichtspunkten zusammen- fügen, arrangieren und optimieren | 4 | |||
j) audiovisuelles Bildmaterial nach Verwendungszweck unter Berücksichtigung technischer und farbgestal- terischer Kriterien übernehmen, bearbeiten und schneiden k) Bilddaten nach Grundsätzen des Qualitätsmanage- ments prüfen und übergeben | | |||
9 | Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Systeme zur Archivierung und Dateibenennung nutzen | 4 | |
b) Systematik zur Dateibenennung entwickeln und doku- mentieren c) Archivierungskonzepte unter Berücksichtigung von Redundanz, Datensicherheit, Metadaten und Lang- zeithaltbarkeit erstellen d) Bild- und Tonmaterial für verschiedene Ausgabe- kanäle entsprechend der auftragsbezogenen Spezifi- kationen exportieren | 4 | |||
10 | Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Angebotskalkulationen anhand von Stundensätzen und Honoraren für Nutzungsrechte erstellen b) Rechnungen auf Basis von Leistungsdaten vor- bereiten c) Vorschläge zur Optimierung von Betriebsprozessen unterbreiten d) Kundenmanagementsysteme nutzen | 4 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
Lfd. Nr. | Wahlqualifikationen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Peoplefotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans und der Motivliste, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten b) zu fotografierende Personen unter Berücksichtigung ihrer Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten c) zu fotografierende Personen und Bereiche sowie Aufnahmesituationen vorbereiten sowie interne und externe Beteiligte koordinieren d) Aufnahmestandpunkte entsprechend der Licht- situation, der beabsichtigten Bildstimmung und Bild- aussage festlegen e) Kamera und Beleuchtung einrichten, dabei Kombina- tion mit vorhandenem Licht und Bildwirkung berück- sichtigen f) zu fotografierende Personen unter Berücksichtigung der geplanten Bildwirkung anleiten g) Bildergebnisse mit den Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren | 18 | |
2 | Produktfotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans und der Motivliste, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten b) Produkteigenschaften beurteilen und Aufnahme- parameter gemäß Briefing festlegen c) Aufnahmesituationen gemäß Briefing aufbauen, dabei Kamerastandpunkt festlegen sowie Produkte und Umfeld vorbereiten und gestalten d) Kamera und Beleuchtung einrichten, dabei Kombina- tion mit vorhandenem Licht und Bildwirkung berück- sichtigen e) in Ebenen verstellbare Kamerasysteme sowie Objektivsysteme einsetzen, dabei Perspektiven und Schärfebereiche entsprechend des Briefings an- passen und softwarebasierte Techniken anwenden f) Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing ab- gleichen und bei Bedarf optimieren | 18 | |
3 | Architekturfotografie sowie Industriefotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans, der Motivliste und der vorgegebenen Sicherheits- bestimmungen, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten, dabei insbesondere Merkmale der Architektur, Sonnenstand, Wetter und Vegetation berücksichtigen b) zu fotografierende Objekte sowie Bereiche vor- bereiten c) Aufnahmestandpunkt festlegen, Beleuchtung ein- richten sowie Sonnenstand berücksichtigen d) in Ebenen verstellbare stationäre Objektiv- und Kamerasysteme einsetzen dabei Perspektiven ent- sprechend des Briefings anpassen und software- basierte Techniken anwenden e) Drohnen für Standbild und Bewegtbild einsetzen f) Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren | 18 | |
4 | Editorialfotografie sowie Bildredaktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Briefing mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten, dabei Besonderheiten von journalistischer Fotografie und Unternehmenskommunikation hinsichtlich be- sonderer Aspekte des Persönlichkeitsrechts kom- munizieren und dokumentieren b) Bildsprache entwickeln, Storyboard und Drehbuch er- stellen, dabei Absprachen mit Medienautorinnen und Medienautoren führen c) Recherchen zu Inhalten, insbesondere zu Protagonis- ten, Produkten und Prozessen, durchführen d) Quellen von Fremdmaterial recherchieren, Lizenzen klären, beachten und dokumentieren e) Bildmaterial nach inhaltlichen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen, einordnen und gemäß Storyboard und Drehbuch editieren f) Bildmaterial in Bilddatenbanken einpflegen und ver- walten, dabei Metadaten-Vorlagen erstellen und darin Nutzungsrechte einschließen und dokumentieren g) Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing ab- gleichen und bei Bedarf optimieren | 18 | |
5 | softwaregestützte Bildgenerierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans, der Motivliste und der Bereitstellung vorhandener Daten, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten b) Entwürfe erstellen und Umsetzung vorbereiten, dabei geometrische und mathematische Grundlagen und Beleuchtungstechniken berücksichtigen c) Modellierung und Gestaltung von 3D-Objekten frei und anhand von technischen Daten durchführen d) statische und bewegte reale Objekte mit verschiede- nen Techniken erfassen e) Polygon-Objekte erstellen und Splines anwenden f) 3D-Animationen erstellen g) Oberflächentexturen erzeugen und Beleuchtung von Szenen auftragsbezogen umsetzen, dabei insbeson- dere Materialbeschaffenheit, Farbe und Proportionen berücksichtigen h) intern und extern erstelltes Bildmaterial für Composings aufbereiten und verarbeiten i) Rendereinstellungen ergebnisorientiert beurteilen und anwenden sowie Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren | 18 | |
6 | analoge Fotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Konzept für ein freies Projekt mit Einsatz analoger Fotografie erarbeiten b) zu fotografierende Motive und Bereiche sowie Aufnahmesituation vorbereiten c) Aufnahmeformat, Kamera, Filmmaterial und Beleuch- tung einrichten; dabei beabsichtigte Licht- und Bild- wirkung berücksichtigen d) zu fotografierende Motive und Bereiche hinsichtlich der geplanten Bildwirkung aufnehmen e) Filmmaterial entwickeln, Bildergebnisse mit den Vorgaben aus dem Konzept abgleichen und bei Bedarf optimieren | 18 |
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
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1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs- verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs- plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen | |
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung | ||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er- läutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy- chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen- den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter- entwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia- len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres- satengerecht kommunizieren | |
4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebens- begleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts- bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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5 | Fördern von Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen und dabei mit Konflikten umgehen sowie Ergebnisse aus den Gesprächen dokumentieren b) Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorien- tierten Verhaltens und der Zusammenarbeit praktizie- ren sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen c) Beschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen vorschlagen d) Arbeitsweise reflektieren und bewerten, daraus Ver- besserungsvorschläge ableiten und diese dokumen- tieren e) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizie- rungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden f) Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen und Auskünfte erteilen, jeweils auch in englischer Sprache | 6 | |
6 | Einhalten rechtlicher Regelungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a) rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungs- prozess einhalten, insbesondere aa) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte bb) Nutzungs- und Verwertungsrechte cc) Persönlichkeitsrechte dd) Datenschutz und Datensicherheit b) barrierefreie Gestaltung von Medien beachten | 6 |
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