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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

Anlage - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)

V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 29
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-6-138 Handwerk im Allgemeinen

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin



Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Analysieren von
Kundenbedarfen und
Beraten von Kundinnen und
Kunden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Kundengespräche unter Beachtung der gegebenen
Rahmenbedingungen und interessenspezifischen
Anforderungen der Kundinnen und Kunden vor-
bereiten
b) Kommunikationsziele des Auftrags, insbesondere
Corporate Identity, Zielgruppen und jeweilige Bot-
schaft, ermitteln und analysieren
c) Entwürfe erstellen, visualisieren und präsentieren
d) kundengerechte Lösungen anbieten, erläutern und
Alternativen aufzeigen, dabei jeweils rechtliche
Regelungen erläutern
e) Ergebnisse der Kundengespräche internen und
externen Beteiligten rückmelden und dokumentieren
 8
2 Erstellen von
Bildkonzeptionen und
Entwickeln von erzählenden
Bildserien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Standbildmaterial sowie Bewegtbildmaterial und
deren Wirkung sowie deren Aussage analysieren,
dabei Bildquellen berücksichtigen und bewerten
b) Gestaltungsmittel, insbesondere Figur-Grund-
Beziehungen, grafische Elemente, Bildformate, Be-
leuchtung, Farbe, Schärfe, Perspektive, Räumlichkeit
und Kontraste, auswählen und einsetzen
c) Gestaltungsmittel entsprechend der Kommunikations-
ziele anpassen und in eine Bildsprache umsetzen,
dabei die Grundlagen der Wahrnehmung und der
Bildkommunikation berücksichtigen
d) Zielgruppen und Rahmenbedingungen unter Berück-
sichtigung der Kommunikationsziele recherchieren
e) Kreativitätstechniken zur Ideenfindung anwenden
f) wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen
g) Bildmaterial auswählen und einsetzen, dabei Beson-
derheiten der Ausgabekanäle und ihre spezifischen
Eigenschaften berücksichtigen
h) Bildkonzepte, einschließlich Scribbles, Lichtskizzen
und Moodboards, erstellen, präsentieren und doku-
mentieren
18  
i) individuelle Methoden des Storytelling entwickeln,
dabei erzählend Botschaften medienübergreifend
kommunizieren, mit visuellen und audiovisuellen
Methoden Emotionen wecken, Bildserien editieren
und präsentieren
 6
3Planen und Organisieren von
Arbeitsprozessen und von
Projekten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Auftragsunterlagen entsprechend der Auftrags-
beschreibung auf Vollständigkeit prüfen
b) medienspezifische Besonderheiten in Planungs- und
Organisationsprozessen berücksichtigen
c) Umsetzbarkeit des Auftrags prüfen sowie bei Bedarf
Lösungsschritte vorschlagen und einleiten
  
d) erforderliche Genehmigungen für Aufnahmeorte,
Aufnahmesituationen und abzubildende Personen
einholen
e) Teilaufgaben für den Arbeitsprozess definieren und
deren Umsetzung überprüfen sowie mit internen und
externen Beteiligten koordinieren
f) Aufgaben im Team und mit Dienstleistenden planen,
abstimmen und bearbeiten
g) Termine strukturieren, planen und kontrollieren
h) Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe
dokumentieren
i) Auftragsmanagement während des gesamten
Arbeitsprozesses berücksichtigen
j) Datenorganisation planen und Daten auftrags-
spezifisch strukturieren
k) Ergebnisse von Arbeitsprozessen überprüfen und bei
Bedarf Maßnahmen zur Korrektur einleiten
l) Materiallisten erstellen sowie Geräte, Requisiten und
Hilfsmittel vorbereiten und für externe Aufnahmeorte
verpacken
4  
m) Projekte organisieren, durchführen und dokumen-
tieren
 4
4 Handhaben von
Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Kamerasysteme und Bilderfassungssysteme sowie
Objektive für Standbild und Bewegtbild auftrags-
bezogen auswählen und einsetzen
b) Kamerazubehör und technische Hilfsmittel jeweils
auswählen und einsetzen
c) fotografische Reproduktionen durchführen
8  
d) in Ebenen verstellbare Kamerasysteme und Objektiv-
systeme anwenden
 4
5 Einsetzen von Beleuchtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) unterschiedliche Beleuchtungsarten, insbesondere
Dauerlicht, natürliches Licht, Blitzanlagen, Licht-
former und Zusatzgeräte, auswählen und einsetzen
b) Messinstrumente zur Bestimmung von lichtphysika-
lischen Eigenschaften, insbesondere Intensität,
Motivkontrast und Lichtspektrum, verwenden und
Ergebnisse aus den Messungen bewerten
c) Geräte zur Beleuchtung prüfen und pflegen
d) Steuerung und Synchronisierung von Beleuchtungs-
einrichtungen auftragsbezogen einsetzen
10  
e) Lichtführung, insbesondere zur Darstellung von
Emotionen, Form, Farbe, Kontrast, Oberflächen- und
Materialwiedergabe, auftragsbezogen einsetzen
f) Lichtsituationen analysieren und übertragen, Misch-
lichtsituationen bestimmen und bei Bedarf aus-
gleichen
 4
6 kamerabasiertes Umsetzen
von Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Aufnahmeverfahren, insbesondere Standbild und
Bewegtbild, auswählen
b) Hilfsmittel, insbesondere Hintergründe, Untergründe
und Requisiten, beschaffen
c) Aufnahmesets, insbesondere Kamera und Beleuch-
tungstechnik, einrichten sowie Personen und Objekte
positionieren und Aufnahmestandpunkte festlegen
12  
d) Bildregie übernehmen
e) Aufnahmeprozesse für Standbildaufnahmen, für Be-
wegtbildaufnahmen und für Tonaufnahmen durch-
führen, dabei spezifische Merkmale, insbesondere
von Portrait-, People-, Editorial-, Reportage-,
Werbe-, Produkt-, Architektur- und Industrie-
aufnahmen, beachten
f) Ergebnisse der Aufnahmeprozesse, insbesondere in
Bezug auf Schärfe, Kontrastumfang, Farbton und
Farbsättigung, beurteilen und optimieren
 8
7 softwaregestütztes
Umsetzen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) generative Möglichkeiten der Bilderstellung beurteilen
und nutzen
10 
b) softwaregestützt Standbilder und Bewegtbilder
erzeugen und zur Weiterverarbeitung vorbereiten,
dabei jeweils insbesondere 3D-Daten übernehmen,
grundlegende Modellierungen vornehmen, Texturen
erstellen und anwenden, Beleuchtung und Kamera
einsetzen, Parameter für das Rendering festlegen
und Rendering durchführen
c) Objekte dreidimensional erfassen und für die
Visualisierung verarbeiten
d) Ergebnisse der erzeugten Standbilder und Bewegt-
bilder beurteilen und optimieren
 8
8 Beurteilen von Bilddaten
sowie Bearbeiten von
Bilddaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Bilddaten in auftragsbezogene Dateiformate über-
tragen
b) automatisierte Bearbeitung festlegen, ausführen und
dokumentieren
c) Bildoptimierungen vornehmen und Retuschen durch-
führen
6  
d) Bilddaten entsprechend der Bildkonzeption inhaltlich,
gestalterisch und technisch prüfen
e) Farbmanagement anwenden
f) Bildauswahl und Bildbearbeitung in Abstimmung mit
Mitarbeitenden und Dienstleistenden für den weiteren
Workflow nach wirtschaftlichen und gestalterischen
Aspekten festlegen
g) Zwischenergebnisse mit Kundinnen und Kunden
abstimmen sowie Korrekturen mit internen und
externen Beteiligten kommunizieren
h) Möglichkeiten der generativen Technologien berück-
sichtigen und auftragsbezogen einsetzen
i) Bildcomposing durchführen, dabei Bildteile unter
Berücksichtigung von Licht, Farbe, Perspektive, Form
und gestalterischen Gesichtspunkten zusammen-
fügen, arrangieren und optimieren
 4
  j) audiovisuelles Bildmaterial nach Verwendungszweck
unter Berücksichtigung technischer und farbgestal-
terischer Kriterien übernehmen, bearbeiten und
schneiden
k) Bilddaten nach Grundsätzen des Qualitätsmanage-
ments prüfen und übergeben
  
9 Ausgeben und Archivieren
von Standbilddaten und
Bewegtbilddaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Systeme zur Archivierung und Dateibenennung
nutzen
4 
b) Systematik zur Dateibenennung entwickeln und doku-
mentieren
c) Archivierungskonzepte unter Berücksichtigung von
Redundanz, Datensicherheit, Metadaten und Lang-
zeithaltbarkeit erstellen
d) Bild- und Tonmaterial für verschiedene Ausgabe-
kanäle entsprechend der auftragsbezogenen Spezifi-
kationen exportieren
 4
10Anwenden von Instrumenten
der kaufmännischen
Steuerung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Angebotskalkulationen anhand von Stundensätzen
und Honoraren für Nutzungsrechte erstellen
b) Rechnungen auf Basis von Leistungsdaten vor-
bereiten
c) Vorschläge zur Optimierung von Betriebsprozessen
unterbreiten
d) Kundenmanagementsysteme nutzen
 4


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen

Lfd.
Nr.
Wahlqualifikationen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Peoplefotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans
und der Motivliste, mit den Kundinnen und Kunden
erarbeiten
b) zu fotografierende Personen unter Berücksichtigung
ihrer Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte
sowie modischer Trends beraten
c) zu fotografierende Personen und Bereiche sowie
Aufnahmesituationen vorbereiten sowie interne und
externe Beteiligte koordinieren
d) Aufnahmestandpunkte entsprechend der Licht-
situation, der beabsichtigten Bildstimmung und Bild-
aussage festlegen
e) Kamera und Beleuchtung einrichten, dabei Kombina-
tion mit vorhandenem Licht und Bildwirkung berück-
sichtigen
f) zu fotografierende Personen unter Berücksichtigung
der geplanten Bildwirkung anleiten
g) Bildergebnisse mit den Vorgaben aus dem Briefing
abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
2 Produktfotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans
und der Motivliste, mit den Kundinnen und Kunden
erarbeiten
b) Produkteigenschaften beurteilen und Aufnahme-
parameter gemäß Briefing festlegen
c) Aufnahmesituationen gemäß Briefing aufbauen,
dabei Kamerastandpunkt festlegen sowie Produkte
und Umfeld vorbereiten und gestalten
d) Kamera und Beleuchtung einrichten, dabei Kombina-
tion mit vorhandenem Licht und Bildwirkung berück-
sichtigen
e) in Ebenen verstellbare Kamerasysteme sowie
Objektivsysteme einsetzen, dabei Perspektiven und
Schärfebereiche entsprechend des Briefings an-
passen und softwarebasierte Techniken anwenden
f) Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing ab-
gleichen und bei Bedarf optimieren
 18
3Architekturfotografie sowie
Industriefotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans,
der Motivliste und der vorgegebenen Sicherheits-
bestimmungen, mit den Kundinnen und Kunden
erarbeiten, dabei insbesondere Merkmale der
Architektur, Sonnenstand, Wetter und Vegetation
berücksichtigen
b) zu fotografierende Objekte sowie Bereiche vor-
bereiten
c) Aufnahmestandpunkt festlegen, Beleuchtung ein-
richten sowie Sonnenstand berücksichtigen
d) in Ebenen verstellbare stationäre Objektiv- und
Kamerasysteme einsetzen dabei Perspektiven ent-
sprechend des Briefings anpassen und software-
basierte Techniken anwenden
e) Drohnen für Standbild und Bewegtbild einsetzen
f) Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing
abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
4Editorialfotografie sowie
Bildredaktion
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Briefing mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten,
dabei Besonderheiten von journalistischer Fotografie
und Unternehmenskommunikation hinsichtlich be-
sonderer Aspekte des Persönlichkeitsrechts kom-
munizieren und dokumentieren
b) Bildsprache entwickeln, Storyboard und Drehbuch er-
stellen, dabei Absprachen mit Medienautorinnen und
Medienautoren führen
c) Recherchen zu Inhalten, insbesondere zu Protagonis-
ten, Produkten und Prozessen, durchführen
d) Quellen von Fremdmaterial recherchieren, Lizenzen
klären, beachten und dokumentieren
e) Bildmaterial nach inhaltlichen und gestalterischen
Gesichtspunkten erstellen, einordnen und gemäß
Storyboard und Drehbuch editieren
f) Bildmaterial in Bilddatenbanken einpflegen und ver-
walten, dabei Metadaten-Vorlagen erstellen und darin
Nutzungsrechte einschließen und dokumentieren
g) Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing ab-
gleichen und bei Bedarf optimieren
 18
5 softwaregestützte
Bildgenerierung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans,
der Motivliste und der Bereitstellung vorhandener
Daten, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten
b) Entwürfe erstellen und Umsetzung vorbereiten, dabei
geometrische und mathematische Grundlagen und
Beleuchtungstechniken berücksichtigen
c) Modellierung und Gestaltung von 3D-Objekten frei
und anhand von technischen Daten durchführen
d) statische und bewegte reale Objekte mit verschiede-
nen Techniken erfassen
e) Polygon-Objekte erstellen und Splines anwenden
f) 3D-Animationen erstellen
g) Oberflächentexturen erzeugen und Beleuchtung von
Szenen auftragsbezogen umsetzen, dabei insbeson-
dere Materialbeschaffenheit, Farbe und Proportionen
berücksichtigen
h) intern und extern erstelltes Bildmaterial für
Composings aufbereiten und verarbeiten
i) Rendereinstellungen ergebnisorientiert beurteilen
und anwenden sowie Bildergebnisse mit Vorgaben
aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf
optimieren
 18
6analoge Fotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Konzept für ein freies Projekt mit Einsatz analoger
Fotografie erarbeiten
b) zu fotografierende Motive und Bereiche sowie
Aufnahmesituation vorbereiten
c) Aufnahmeformat, Kamera, Filmmaterial und Beleuch-
tung einrichten; dabei beabsichtigte Licht- und Bild-
wirkung berücksichtigen
d) zu fotografierende Motive und Bereiche hinsichtlich
der geplanten Bildwirkung aufnehmen
e) Filmmaterial entwickeln, Bildergebnisse mit den
Vorgaben aus dem Konzept abgleichen und bei
Bedarf optimieren
 18


Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
 
  d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia-
len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien,
planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 


Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
5Fördern von Kommunikation
und Kooperation
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht
führen und dabei mit Konflikten umgehen sowie
Ergebnisse aus den Gesprächen dokumentieren
b) Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorien-
tierten Verhaltens und der Zusammenarbeit praktizie-
ren sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen
c) Beschwerden und Reklamationen annehmen und
Lösungen vorschlagen
d) Arbeitsweise reflektieren und bewerten, daraus Ver-
besserungsvorschläge ableiten und diese dokumen-
tieren
e) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
f) Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen und
Auskünfte erteilen, jeweils auch in englischer
Sprache
6 
6Einhalten rechtlicher
Regelungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungs-
prozess einhalten, insbesondere
aa) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
bb) Nutzungs- und Verwertungsrechte
cc) Persönlichkeitsrechte
dd) Datenschutz und Datensicherheit
b) barrierefreie Gestaltung von Medien beachten
 6