Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 14 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
§ 14 Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren"
(1) Im Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- einen Kundenauftrag hinsichtlich der Zielgruppe und des Kommunikationsziels zu analysieren,
- 2.
- auf Grundlage der Analyse des Kundenauftrags Aufnahmen unter Verwendung von Beleuchtung und der Beachtung zielgruppenorientierter Gestaltung wie folgt zu erstellen:
- a)
- kamerabasiert,
- b)
- softwaregestützt oder
- c)
- kamerabasiert und softwaregestützt.
- 3.
- Gestaltungsmittel entsprechend der Zielgruppe und des Kommunikationsziels einzusetzen, die erstellten Bilddaten zu optimieren und zu bearbeiten.
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Diese besteht aus der Realisierung von Aufnahmen. 3Für die Arbeitsaufgabe erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 110 Minuten. 2Für die Analyse des Kundenauftrags steht dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten zur Verfügung. 3Für die Realisierung von Aufnahmen hat der Prüfling 90 Minuten Zeit.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_FotoAusbV.htm