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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 1 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Fotografen und der Fotografin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 38 Fotograf der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
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