§ 10 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 10 Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. 2§ 9 regelt einen Bestandteil einer horizontalen Begriffsbestimmung im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes.

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Zitierungen von § 10 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV
... von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes § 10 Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes  ...


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