(1)
1Dauergrünland in den in einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden.
2Satz 1 gilt nicht beim Überführen in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche.
3Obstbaum-Dauerkulturen in den in einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.
(2) Auf landwirtschaftlichen Flächen in den in einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden durch
- 1.
- einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen,
- 2.
- eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder
- 3.
- eine Auf- und Übersandung.
(3) Durch eine Rechtsverordnung nach
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 können weitere Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 Satz 1 und Ausnahmen von den Verboten in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zugelassen werden, insbesondere um den Anbau in Paludikultur zu ermöglichen oder, sofern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis Neuansaat, Neuanpflanzungen oder Rodungen notwendig werden, weitergehende Bodenbearbeitungen zu ermöglichen.
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V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
§ 11 GAPKondV Gebietskulisse (vom 01.01.2025) ... mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Gebietskulisse nach der bestverfügbaren ... Zuordnung der Gebietskulisse zu den landwirtschaftlichen Parzellen und 3. Ausnahmen von § 10 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes für ältere Treposole, die nachweislich vor dem ...
Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Artikel 1 GAPKondGuaÄndG ... 4 und in Satz 2 werden das Komma und die Angabe „6 und 7" gestrichen. 3b. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Mindestschutz für Feuchtgebiete und ... und 7" gestrichen. 3b. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Mindestschutz für Feuchtgebiete und Moore (1) Dauergrünland in den in einer ... 3 und § 25 sind ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. (4) § 5 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 12 Absatz 3 Satz 2 sind ab dem Zeitpunkt anzuwenden, an dem die Europäische ...