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Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (GAPKondGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1



Das GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dieses Gesetz dient der Durchführung

1.
des Titels III Kapitel I Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
des Titels IV Kapitel IV und V der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung und

3.
der im Rahmen dieser Rechtsakte und zu ihrer Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „zur ländlichen Entwicklung nach der Unionsregelung" durch die Wörter „zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EU) 2021/2115" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „sowie Vorschriften der sozialen Konditionalität" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Betriebsinhaber und andere Begünstigte (Begünstigte) sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) zu führen,

2.
nach Maßgabe der in Kapitel 2 enthaltenen Verpflichtungen und nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach den §§ 9, 12 und 26 Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Unionsregelung bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) einzuhalten und

3.
ihren Betrieb nach den zur Umsetzung der in der Unionsregelung bezeichneten Anforderungen bezüglich geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen erlassenen Regelungen (Vorschriften der sozialen Konditionalität), die in einer nach § 26 Absatz 6 Nummer 1 zu erlassenden Rechtsverordnung zu benennen sind, zu führen."

c)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „Nummer 1 und 2" eingefügt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Sofern Begünstigte aufgrund von Witterungsbedingungen Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 im Antragsjahr nicht erfüllen können, können die zuständigen Behörden Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen sind auf Begünstigte oder Gebiete zu beschränken, die von den Witterungsbedingungen betroffen sind, und nicht länger zuzulassen als unbedingt erforderlich. Durch eine Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 können Vorschriften über das zugehörige Verfahren erlassen werden."

3.
In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach der Unionsregelung" durch die Wörter „nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz" ersetzt.

3a.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Überführen in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche ist genehmigungsfrei."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „, auch in Verbindung mit Absatz 3," werden gestrichen.

d)
Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden das Komma und die Angabe „6 und 7" gestrichen.

3b.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Mindestschutz für Feuchtgebiete und Moore

(1) Dauergrünland in den in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. Satz 1 gilt nicht beim Überführen in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche. Obstbaum-Dauerkulturen in den in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.

(2) Auf landwirtschaftlichen Flächen in den in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden durch

1.
einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen,

2.
eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder

3.
eine Auf- und Übersandung.

(3) Durch eine Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 können weitere Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 Satz 1 und Ausnahmen von den Verboten in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zugelassen werden, insbesondere um den Anbau in Paludikultur zu ermöglichen oder, sofern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis Neuansaat, Neuanpflanzungen oder Rodungen notwendig werden, weitergehende Bodenbearbeitungen zu ermöglichen."

3c.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht beim Überführen in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche."

b)
Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.

c)
Absatz 8 wird Absatz 6.

4.
Nach § 12 wird folgendes Kapitel 3 eingefügt:

„Kapitel 3 Vorschriften der sozialen Konditionalität

§ 13 Mitteilung von Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität

(1) Die nach Absatz 3 zuständige Behörde oder Körperschaft hat der Zahlstelle einen Verstoß eines Begünstigten gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität mitzuteilen, aufgrund dessen

1.
eine unanfechtbare Anordnung erlassen wurde oder

2.
im Fall eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eine unanfechtbare Bußgeldentscheidung oder rechtskräftige Gerichtsentscheidung

getroffen wurde.

Die Mitteilung hat unter Beachtung der Maßgaben des InVeKoS-Daten-Gesetzes zu erfolgen. Sie soll elektronisch übermittelt werden. Die Einzelheiten der Mitteilung sind in einer nach § 26 Absatz 6 Nummer 2 zu erlassenden Rechtsverordnung festzulegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat eine Mitteilung an die Zahlstelle zu unterbleiben, wenn der Verstoß dem Begünstigten nicht zurechenbar ist oder der Verstoß weder dessen landwirtschaftliche Tätigkeit noch dessen Betrieb oder andere von ihm verwaltete Flächen betrifft.

(3) Zuständig für die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach den Vorschriften des Landesrechts oder des Bundesrechts jeweils für die Durchsetzung der Vorschriften der sozialen Konditionalität zuständige Behörde oder Körperschaft.

(4) Arbeitsgerichte haben, sofern ihnen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Urteile, in denen das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regelungen zur Umsetzung der Artikel 8, 10 und 13 der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105) über

1.
die Höchstdauer einer Probezeit in § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in § 20 des Berufsbildungsgesetzes, in § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes,

2.
die Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit in § 12 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie

3.
die Pflichtfortbildungen in § 111 der Gewerbeordnung

festgestellt wurde, in vollständiger Form abschriftlich oder elektronisch an die zuständige Zahlstelle zu übermitteln. Die Übermittlung bedarf der Anordnung durch eine Richterin oder einen Richter.

§ 14 Auskunftsersuchen an die Zahlstelle

(1) Die nach § 13 Absatz 3 zuständige Behörde oder Körperschaft kann zur Feststellung, ob ein Verstoß gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität unter die Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 1 Satz 1 fällt, die Zahlstelle um Auskunft ersuchen, ob eine natürliche oder juristische Person, der gegenüber eine unanfechtbare Anordnung, eine unanfechtbare Bußgeldentscheidung oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Sinne des § 13 Absatz 1 ergangen ist, Begünstigter ist. Das Ersuchen soll elektronisch gestellt werden.

(2) Ist eine natürliche oder juristische Person Begünstigter, teilt die Zahlstelle der nach § 13 Absatz 3 zuständigen Behörde oder Körperschaft dessen Betriebsnummer im Sinne des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems mit."

5.
Das bisherige Kapitel 3 wird Kapitel 4.

6.
Der bisherige § 13 wird § 15 und in ihm wird das Wort „Konditionalität" durch die Wörter „Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

7.
Der bisherige § 14 wird § 16 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „23" durch die Angabe „26" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche."

8.
Der bisherige § 15 wird § 17 und in Satz 1 werden nach den Wörtern „Kontrolle vor Ort" die Wörter „im Sinne des § 16 Absatz 1" eingefügt.

9.
Der bisherige § 16 wird § 18 und folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bleiben Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche unberücksichtigt."

10.
Der bisherige § 17 wird § 19 und nach dem Wort „Kontrollen" werden die Wörter „im Sinne des § 16" eingefügt.

11.
Der bisherige § 18 wird § 20.

11a.
Der bisherige § 19 wird § 21 und wird wie folgt gefasst:

§ 21 Zurechnung von Verstößen

(1) Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 werden sanktioniert. Satz 1 gilt nicht für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Betriebsfläche, sofern es sich nicht um Verstöße gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Verpflichtungen handelt.

(2) Der Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß."

11b.
Der bisherige § 20 wird § 22.

12.
Der bisherige § 21 wird § 23 und in ihm werden die Wörter „Direktzahlungen und Zahlungen nach den Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung nach der Unionsregelung, soweit diese dem Geltungsbereich der Konditionalität unterliegen" durch die Wörter „Direktzahlungen nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz und Zahlungen nach den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit diese dem Geltungsbereich des § 3 Absatz 1 unterliegen" ersetzt.

13.
Der bisherige § 22 wird § 24 und in seinem Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 1" die Wörter „Nummer 1 und 2" eingefügt.

14.
Nach § 24 wird folgender § 25 eingefügt:

§ 25 Sanktionierung von Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität

(1) Ist der Zahlstelle ein Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität mitgeteilt worden, hat die Zahlstelle nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 6 Nummer 3 zu entscheiden, ob eine Verwaltungssanktion in Form einer Kürzung gegen den Begünstigten verhängt wird.

(2) In den Fällen des § 13 Absatz 4 darf keine Verwaltungssanktion verhängt werden, wenn der Verstoß dem Begünstigten nicht zurechenbar ist oder der Verstoß weder dessen landwirtschaftliche Tätigkeit noch dessen Betrieb oder andere von ihm verwaltete Flächen betrifft.

(3) Von der Verhängung einer Verwaltungssanktion ist abzusehen, sofern der Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität auf höherer Gewalt oder einer behördlichen Anordnung beruht."

15.
Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 5 Schlussbestimmungen".

16.
Der bisherige § 23 wird § 26 und folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
die Benennung der zur Umsetzung der in der Unionsregelung bezeichneten Anforderungen bezüglich geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen erlassenen Regelungen,

2.
die näheren Einzelheiten der Mitteilung bei Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität, insbesondere den Inhalt und die Bestandteile sowie die Form und Frist zur Übermittlung an die Zahlstelle und

3.
die Durchführung der Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen die soziale Konditionalität."

17.
Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:

§ 27 Anwendungsbestimmungen

(1) § 21 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.

(2) § 11 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(3) § 3 Absatz 1 Nummer 3, Kapitel 3 und § 25 sind ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

(4) § 5 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 12 Absatz 3 Satz 2 sind ab dem Zeitpunkt anzuwenden, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung der Änderung des am 21. November 2022 genehmigten, durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat, der dem Änderungsantrag zugrunde liegt, der diese Regelungen umfasst, frühestens am 1. Januar 2025. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, an dem die Europäische Kommission die Genehmigung bekanntgegeben hat, im Bundesgesetzblatt bekannt."

18.
Der bisherige § 24 wird aufgehoben.


Artikel 1a Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


Artikel 1a ändert mWv. 21. November 2024 GAPDZG § 1, § 5, § 6, § 19, § 20, § 36

Das GAP-Direktzahlungen-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:

§ 36 Anwendungsbestimmung".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Regelungen zu den Direktzahlungen in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) in der jeweils geltenden Fassung sowie den im Rahmen dieses Rechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung)."

3.
Nach § 5 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem Antragsjahr 2026 die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für jedes Antragsjahr der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der gemäß Satz 2 berechneten vorläufigen indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2026 mit dem Faktor nach Absatz 1b Satz 1 und für das Jahr 2027 mit dem Faktor nach Absatz 1b Satz 2 multipliziert wird. Die vorläufige indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung ist ab dem Antragsjahr 2026 der Betrag, der sich ergibt, wenn von der einschlägigen Zuweisung die anderen in diesem Gesetz geregelten indikativen Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen, diese mit Ausnahme des Betrags nach § 19 Absatz 1 Satz 2, für das jeweilige Jahr abgezogen wurden.

(1b) Der für die Berechnung nach Absatz 1a anzuwendende Faktor für das Jahr 2026 ist die Zahl, die sich aus der Division der Zahl der nach Absatz 1c Satz 1 mitgeteilten Hektare durch die Zahl der nach § 6 Absatz 2 mitgeteilten Zahlungsansprüche ergibt, jedoch höchstens die Zahl 1. Der für die Berechnung nach Absatz 1a anzuwendende Faktor für das Jahr 2027 ist die Zahl, die sich aus der Division der Zahl der nach Absatz 1c Satz 2 mitgeteilten Hektare durch die Zahl der nach § 6 Absatz 2 mitgeteilten Zahlungsansprüche ergibt, jedoch höchstens die Zahl 1.

(1c) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 16. Juni 2025 die Zahl der Hektare mit, für die bis zum 31. Mai 2025 für das Antragsjahr 2025 die Einkommensgrundstützung beantragt worden ist. Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 16. Juni 2026 die Zahl der Hektare mit, für die bis zum 31. Mai 2026 für das Antragsjahr 2026 die Einkommensgrundstützung beantragt worden ist."

4.
Nach § 6 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 ist der geplante Einheitsbetrag je Hektar für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1a für das Jahr 2026 durch die nach § 5 Absatz 1c Satz 1 mitgeteilte Zahl der Hektare geteilt wird.

(1b) Abweichend von Absatz 1 ist der geplante Einheitsbetrag je Hektar für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2027 der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1a für das Jahr 2027 durch die nach § 5 Absatz 1c Satz 2 mitgeteilte Zahl der Hektare geteilt wird."

5.
Dem § 19 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Für jedes der Jahre 2026 und 2027 wird der Betrag nach Satz 1 um den Betrag erhöht, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das jeweilige Jahr von dem Betrag der vorläufigen indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das jeweilige Jahr abgezogen wird. Die Beträge nach Satz 2 sind für eine sich nach Artikel 97 Absatz 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderliche Aufstockung der Mittel für Öko-Regelungen für die Jahre 2023 und 2024 zu verwenden."

6.
Dem § 20 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mittel nach § 19 Absatz 1 Satz 2 sind vorrangig für weitere Öko-Regelungen für Weidehaltung in milchviehhaltenden Betrieben und zur innerbetrieblichen Verteilung von landwirtschaftlichen Flächen, die zur Verbesserung der Biodiversität bereitgestellt werden, zu verwenden."

7.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

§ 36 Anwendungsbestimmung

Die Anwendung des § 5 Absatz 1a bis 1c, des § 6 Absatz 1a und 1b und des § 19 Absatz 1 Satz 2 steht für jedes der Jahre 2026 und 2027 unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission vor Beginn des jeweiligen Jahres den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung der Änderung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat, dem der Änderungsantrag zugrunde liegt, der diese Regelungen umfasst. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, an dem die Europäische Kommission diese Genehmigung bekanntgegeben hat, im Bundesgesetzblatt bekannt."


Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. November 2024.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir