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Artikel 1a - Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (GAPKondGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1a Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


Artikel 1a ändert mWv. 21. November 2024 GAPDZG § 1, § 5, § 6, § 19, § 20, § 36

Das GAP-Direktzahlungen-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:

§ 36 Anwendungsbestimmung".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Regelungen zu den Direktzahlungen in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) in der jeweils geltenden Fassung sowie den im Rahmen dieses Rechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung)."

3.
Nach § 5 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem Antragsjahr 2026 die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für jedes Antragsjahr der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der gemäß Satz 2 berechneten vorläufigen indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2026 mit dem Faktor nach Absatz 1b Satz 1 und für das Jahr 2027 mit dem Faktor nach Absatz 1b Satz 2 multipliziert wird. Die vorläufige indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung ist ab dem Antragsjahr 2026 der Betrag, der sich ergibt, wenn von der einschlägigen Zuweisung die anderen in diesem Gesetz geregelten indikativen Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen, diese mit Ausnahme des Betrags nach § 19 Absatz 1 Satz 2, für das jeweilige Jahr abgezogen wurden.

(1b) Der für die Berechnung nach Absatz 1a anzuwendende Faktor für das Jahr 2026 ist die Zahl, die sich aus der Division der Zahl der nach Absatz 1c Satz 1 mitgeteilten Hektare durch die Zahl der nach § 6 Absatz 2 mitgeteilten Zahlungsansprüche ergibt, jedoch höchstens die Zahl 1. Der für die Berechnung nach Absatz 1a anzuwendende Faktor für das Jahr 2027 ist die Zahl, die sich aus der Division der Zahl der nach Absatz 1c Satz 2 mitgeteilten Hektare durch die Zahl der nach § 6 Absatz 2 mitgeteilten Zahlungsansprüche ergibt, jedoch höchstens die Zahl 1.

(1c) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 16. Juni 2025 die Zahl der Hektare mit, für die bis zum 31. Mai 2025 für das Antragsjahr 2025 die Einkommensgrundstützung beantragt worden ist. Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 16. Juni 2026 die Zahl der Hektare mit, für die bis zum 31. Mai 2026 für das Antragsjahr 2026 die Einkommensgrundstützung beantragt worden ist."

4.
Nach § 6 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 ist der geplante Einheitsbetrag je Hektar für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1a für das Jahr 2026 durch die nach § 5 Absatz 1c Satz 1 mitgeteilte Zahl der Hektare geteilt wird.

(1b) Abweichend von Absatz 1 ist der geplante Einheitsbetrag je Hektar für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2027 der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1a für das Jahr 2027 durch die nach § 5 Absatz 1c Satz 2 mitgeteilte Zahl der Hektare geteilt wird."

5.
Dem § 19 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Für jedes der Jahre 2026 und 2027 wird der Betrag nach Satz 1 um den Betrag erhöht, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das jeweilige Jahr von dem Betrag der vorläufigen indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das jeweilige Jahr abgezogen wird. Die Beträge nach Satz 2 sind für eine sich nach Artikel 97 Absatz 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderliche Aufstockung der Mittel für Öko-Regelungen für die Jahre 2023 und 2024 zu verwenden."

6.
Dem § 20 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mittel nach § 19 Absatz 1 Satz 2 sind vorrangig für weitere Öko-Regelungen für Weidehaltung in milchviehhaltenden Betrieben und zur innerbetrieblichen Verteilung von landwirtschaftlichen Flächen, die zur Verbesserung der Biodiversität bereitgestellt werden, zu verwenden."

7.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

§ 36 Anwendungsbestimmung

Die Anwendung des § 5 Absatz 1a bis 1c, des § 6 Absatz 1a und 1b und des § 19 Absatz 1 Satz 2 steht für jedes der Jahre 2026 und 2027 unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission vor Beginn des jeweiligen Jahres den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung der Änderung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat, dem der Änderungsantrag zugrunde liegt, der diese Regelungen umfasst. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, an dem die Europäische Kommission diese Genehmigung bekanntgegeben hat, im Bundesgesetzblatt bekannt."