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§ 10 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte



(1) 1Die internationale Organisation, ihre Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzelfall die internationale Organisation ausdrücklich darauf verzichtet hat. 2Ein solcher Verzicht umfasst nicht Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Das Vermögen und die Guthaben der internationalen Organisation sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

(3) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann die internationale Organisation

1.
Mittel, Gold oder begebbare Wertpapiere jeder Art besitzen und verwenden, Konten in jeder Währung unterhalten und verwalten sowie alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln,

2.
ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb des Gaststaates frei an eine andere Organisation transferieren.

 
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Zitierungen von § 10 Gaststaatgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastStaaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden gemäß 1. § 10 , sofern die internationale Institution über ein adäquates Rechtsschutzsystem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765
§ 5 IHRABefV
... IHRA genießt die in § 10 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, sobald die ...