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Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1929 (Nr. 44)
Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
- 1.
- die unmittelbar geltenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für internationale Organisationen in Deutschland;
- 2.
- die Voraussetzungen für die Gewährung von weiteren Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen an internationale Organisationen in Deutschland;
- 3.
- die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen an weitere internationale Einrichtungen in Deutschland und
- 4.
- die Gewährung von Vorrechten und Erleichterungen an internationale Nichtregierungsorganisationen in Deutschland.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die EU, die Organe der EU, die Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, soweit auf sie das dem Vertrag über die EU und dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der EU Anwendung findet.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Vereinten Nationen, ihre Organe, Sonderorganisationen und sonstigen Einrichtungen.
(4) Die unionsrechtlichen und deutschen Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
- 1.
- „Allgemeines VN-Übereinkommen" das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941);
- 2.
- „Abkommen VN-Sonderorganisationen" das Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639);
- 3.
- „Wiener Übereinkommen" das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957);
- 4.
- „Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union", das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 (BGBl. 1965 II S. 1482);
- 5.
- „Sitzabkommen" das von der Bundesrepublik Deutschland mit einer internationalen Organisation geschlossene Abkommen mit Regelungen für ihre Tätigkeit in Deutschland, in Ergänzung zu den Bestimmungen dieses Gesetzes;
- 6.
- „Sitzgelände" ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude und Bauten (Räumlichkeiten), Ausstattung und sonstige Einrichtungen und Anlagen sowie die umgebenden Flächen, die nach einem Abkommen mit der Bundesregierung oder einem sonstigen Rechtsakt von der internationalen Organisation oder der weiteren internationalen Einrichtung in Deutschland in Besitz genommen und genutzt werden;
- 7.
- „Vertreter der Mitglieder" die Vertreter der Staaten und der internationalen Organisationen, die Mitglieder oder anerkannte Beobachter der internationalen Organisation oder der weiteren internationalen Einrichtung sind;
- 8.
- „Leiter der internationalen Organisation" oder „Leiter der weiteren internationalen Einrichtung" die gemäß den Statuten zur rechtswirksamen Vertretung der internationalen Organisation oder weiteren internationalen Einrichtung befugte Person;
- 9.
- „Bedienstete der internationalen Organisation" oder „Bedienstete der weiteren internationalen Einrichtung" der Leiter und die sonstigen Amtsträger der internationalen Organisation oder weiteren internationalen Einrichtung, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
- 10.
- 1„Unmittelbare Angehörige" von Bediensteten der internationalen Organisation oder der weiteren internationalen Einrichtung die in ihrem Haushalt lebenden
- a)
- Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner;
- b)
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, oder, wenn sie unterhaltsberechtigt sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und
- c)
- Kinder ohne Rücksicht auf ihr Alter, wenn sie als behinderte Menschen auf den Unterhalt des Bediensteten angewiesen sind.
- 11.
- „Sachverständige im Auftrag" Personen mit Ausnahme der Bediensteten, die Aufträge für die internationale Organisation oder weiteren internationalen Einrichtung durchführen und die, soweit sie für die Vereinten Nationen tätig sind, in den Geltungsbereich der Artikel VI und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens fallen.
Teil 2 Internationale Organisationen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Internationale Organisationen
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine internationale Organisation im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sie von mindestens zwei Völkerrechtssubjekten durch völkerrechtlichen Vertrag oder ein anderes völkerrechtliches Instrument errichtet wurde und Rechtsfähigkeit nach Völkerrecht besitzt. 2Die Ansiedlung einer internationalen Organisation in Deutschland erfordert die Zustimmung der Bundesregierung. 3Die Zustimmung setzt voraus, dass
- 1.
- die Bundesrepublik Deutschland die internationale Organisation anerkannt hat; einer Anerkennung der internationalen Organisation durch die Bundesrepublik Deutschland steht es gleich, wenn dies durch die EU anerkannt worden ist;
- 2.
- die internationale Organisation sich überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert;
- 3.
- die internationale Organisation über ein adäquates internes Rechtsschutzsystem verfügt oder, wie etwa im Falle einer Neugründung, die Organisation nach der Überzeugung der Bundesregierung adäquate Gewähr dafür bietet, dieses bis zur effektiven Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schaffen;
- 4.
- die internationale Organisation sich zum Abschluss eines Sitzabkommens verpflichtet, in dem zumindest die Modalitäten einer verbindlichen Streitbeilegung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Organisation geregelt werden.
(2) Der Ansiedlung einer internationalen Organisation steht die Ansiedlung ihrer Organisationseinheiten wie zum Beispiel Büros oder Sekretariate gleich.
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
- 1.
- Verträge schließen;
- 2.
- über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
- 3.
- vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung einer internationalen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Die Bundesregierung setzt darin das erforderliche Sitzabkommen in Kraft und gewährt die in Teil 2 Kapitel 2 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. 3Darüber hinaus können die in Teil 2 Kapitel 3 vorgesehenen, weiteren Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. 4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Kapitel 2 Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Sitzgelände ist unverletzlich. 2Die zuständigen deutschen Behörden betreten das Sitzgelände zur Wahrnehmung einer Amtspflicht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der internationalen Organisation. 3Gerichtliche Maßnahmen und die Zustellung oder Vollstreckung gerichtlicher Verfügungen einschließlich der Pfändung von Privateigentum können auf dem Sitzgelände nur mit Zustimmung der internationalen Organisation erfolgen.
(2) 1Die zuständigen deutschen Behörden haben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der internationalen Organisation der Besitz an dem Sitzgelände oder irgendeinem Teil desselben nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung entzogen wird. 2Das Vermögen, die Gelder und die Guthaben der internationalen Organisation, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
(3) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass die zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme haben, dass auf dem Sitzgelände ein solcher Unglücksfall eingetreten ist oder bevorsteht, wird die Zustimmung der internationalen Organisation zu jedem notwendigen Betreten des Sitzgeländes vermutet.
(4) Vorbehaltlich der Absätze 1, 2 und 3 ergreifen die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Sitzgeländes vor Feuer oder anderen Unglücksfällen.
(5) Die internationale Organisation kann Personen wegen Verletzung ihrer Vorschriften des Sitzgeländes verweisen oder ihnen das Betreten desselben verbieten.
(6) Die Bundesregierung wird darauf hinwirken, dass sich die internationale Organisation in dem gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommen verpflichtet, dass das Sitzgelände für Personen, gegen die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die verfolgt werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden, oder gegen die von den zuständigen Behörden ein Haftbefehl, eine Auslieferungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder Abschiebungsbeschluss erlassen worden ist, keine Zuflucht vor der Justiz wird.
(7) Jeder Standort innerhalb Deutschlands, der zeitweilig für Tagungen der internationalen Organisation oder der in § 3 Absatz 2 genannten Einrichtungen genutzt werden kann, gilt mit Zustimmung der Bundesregierung für die Dauer derartiger Tagungen als zum Sitzgelände gehörend.
§ 7 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Sitzgelände untersteht der Autorität und Kontrolle der internationalen Organisation.
(2) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, gelten auf dem Sitzgelände die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
(3) 1Die internationale Organisation ist befugt, Vorschriften zu erlassen, die auf dem gesamten Sitzgelände gelten, um dort die Bedingungen festzulegen, die in jeder Hinsicht zur vollen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2Diese Vorschriften müssen zur Durchführung ihrer Maßnahmen und Tätigkeiten in Erfüllung ihres Mandats sowie zur Schaffung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Zwecke erforderlichen Bedingungen notwendig sein. 3Die zuständigen Behörden werden darauf hinwirken, dass sie von der internationalen Organisation umgehend über die nach diesem Absatz erlassenen Vorschriften unterrichtet werden. 4Soweit innerstaatlich geltendes Recht mit einer nach diesem Absatz zulässigen Vorschrift der internationalen Organisation unvereinbar ist, gilt auf dem Sitzgelände die Vorschrift der internationalen Organisation, falls ihre Anwendung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.
(4) Gelangt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass eine Vorschrift der internationalen Organisation aus dem in Absatz 3 Satz 4 dargelegten Grund keine Geltung beanspruchen kann, hat sie diese Frage umgehend dem im Sitzabkommen geregelten Streitschlichtungsverfahren zuzuführen.
(5) Bei den Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten der internationalen Organisationen sind die Mindeststandards des Gastlandes im Bereich des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts einzuhalten.
§ 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
Alle Unterlagen, Materialien und Archive, die der internationalen Organisation zur Verfügung gestellt werden, ihr gehören oder von ihr verwendet werden, sind unverletzlich, ungeachtet ihrer Form oder in wessen Besitz sie sich befinden.
§ 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die zuständigen Behörden haben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Sicherheit des Sitzgeländes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Tätigkeit der internationalen Organisation nicht durch das Eindringen von Personen oder Gruppen von außen oder durch Unruhen in der unmittelbaren Umgebung des Sitzgeländes beeinträchtigt wird. 2Die zuständigen Behörden stellen für das Sitzgelände den gegebenenfalls erforderlichen angemessenen Schutz zur Verfügung.
(2) Auf Ersuchen des Leiters der internationalen Organisation stellen die zuständigen Behörden bei Erfordernis Polizeikräfte zur Wahrung von Recht und Ordnung auf dem Sitzgelände oder in seiner unmittelbaren Umgebung sowie zur Entfernung von Personen vom Sitzgelände bereit.
§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die internationale Organisation, ihre Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzelfall die internationale Organisation ausdrücklich darauf verzichtet hat. 2Ein solcher Verzicht umfasst nicht Vollstreckungsmaßnahmen.
(2) Das Vermögen und die Guthaben der internationalen Organisation sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
(3) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann die internationale Organisation
- 1.
- Mittel, Gold oder begebbare Wertpapiere jeder Art besitzen und verwenden, Konten in jeder Währung unterhalten und verwalten sowie alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln,
- 2.
- ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb des Gaststaates frei an eine andere Organisation transferieren.
§ 11 Befreiung von direkten Steuern
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die internationale Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Befreiung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer. 2Die direkten Steuern umfassen insbesondere
- 1.
- Körperschaftsteuer,
- 2.
- Gewerbesteuer,
- 3.
- Vermögensteuer,
- 4.
- Erbschaftsteuer,
- 5.
- Grundsteuer,
- 6.
- Grunderwerbsteuer und
- 7.
- Kraftfahrzeugsteuer.
§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Umsatzsteuer wird einer internationalen Organisation im Sinne dieses Gesetzes vom Bundeszentralamt für Steuern vergütet, wenn
- 1.
- die internationale Organisation ihren Sitz in Deutschland hat,
- 2.
- die Grenzen und Bedingungen für eine Vergütung der Umsatzsteuer an die internationale Organisation in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder dem Sitzabkommen festgelegt und diese erfüllt sind,
- 3.
- es sich um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handelt, die der Organisation in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen wurde,
- 4.
- es sich um Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen handelt, die die internationale Organisation für ihren amtlichen Gebrauch in Anspruch genommen hat,
- 5.
- der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt und
- 6.
- die Steuer gezahlt wurde.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die von einer internationalen Organisation nach § 13b Absatz 5 Umsatzsteuergesetz geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt. 2Mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich, hat die internationale Organisation das Bundeszentralamt für Steuern davon zu unterrichten und den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. 3Wird ein Gegenstand, den eine internationale Organisation für ihre amtliche Tätigkeit erworben hat und für dessen Erwerb eine Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet oder übertragen, ist der Teil der vergüteten Umsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder bei unentgeltlicher Abgabe oder Übertragung dem Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten. 4Der zu entrichtende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe oder Übertragung des Gegenstands geltenden Steuersatzes ermittelt werden. 5Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren angewendet.
(3) Einzelheiten zur effektiven Durchführung der Absätze 1 und 2 werden in dem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 zu schließenden Sitzabkommen festgelegt.
§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Verbrauchsteuerpflichtige Waren können von der Verbrauchsteuer befreit werden, wenn sie für den amtlichen Zweck einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 bestimmt sind. 2Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind nach Maßgabe der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beziehen.
(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 kann einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 für ihre amtlichen Zwecke die im Kaufpreis enthaltene Energiesteuer für Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl und Erdgas sowie die im Kaufpreis enthaltende Stromsteuer für elektrischen Strom von der Bundesfinanzverwaltung vergütet werden, wenn
- 1.
- die Organisation ihren Sitz in Deutschland hat;
- 2.
- die Grenzen und Bedingungen für eine Vergütung der Energie- oder Stromsteuer an die internationale Organisation in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder dem Sitzabkommen festgelegt und diese erfüllt sind;
- 3.
- der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt und
- 4.
- die Steuer gezahlt wurde.
(3) 1Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine internationale Organisation im Sinne des § 3 für ihre amtlichen Zwecke erworben oder bezogen hat und für die ihr eine Befreiung oder Vergütung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt worden ist, an steuerpflichtige Personen, die vollen Anspruch auf eine Steuerbegünstigung im Sinne der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen haben, an andere internationale Organisationen, die Anspruch auf Steuerbefreiung haben, oder an andere Stellen, die Steuerbefreiung genießen, abgegeben, so ist keine Verbrauchsteuer zu zahlen. 2Die Abgabe ist der Bundesfinanzverwaltung anzuzeigen. 3Werden die genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren an andere als die zuvor genannten Personen oder Stellen abgegeben, so ist der Teil Verbrauchsteuer, der der Warenmenge entspricht, an die Bundesfinanzverwaltung abzuführen. 4Die Höhe des geschuldeten Steuerbetrags wird auf der Grundlage des im tatsächlichen Zeitpunkt des entsprechenden Rechtsgeschäfts geltenden Steuersatzes ermittelt.
(4) Einzelheiten zur effektiven Durchführung der Absätze 1 bis 3 werden in dem nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu schließenden Sitzabkommen festgelegt.
§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die internationale Organisation, ihre Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte sind von allen Zöllen, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der von der internationalen Organisation für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände einschließlich einer angemessenen Anzahl an Kraftfahrzeugen befreit, soweit dies mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar und in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder dem Sitzabkommen festgelegt ist. 2Die demgemäß zollfrei eingeführten oder gekauften Gegenstände dürfen jedoch in Deutschland nur zu den mit der Bundesregierung vereinbarten Bedingungen und unter Zahlung der anzuwendenden Zölle verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert werden.
(2) Die internationale Organisation genießt im Rahmen des Rechts der EU Befreiungen von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen und ihrer audiovisuellen Materialien.
§ 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die internationale Organisation ist hinsichtlich der Behandlung ihres amtlichen Nachrichtenverkehrs und ihrer amtlichen Korrespondenz den diplomatischen Missionen in Deutschland gleichgestellt. 2Dies gilt für Einrichtung und Betrieb sowie Prioritäten, Tarife und Gebühren in Bezug auf Postsendungen und Kabeltelegramme, Fernschreib-, Fax-, Telefon-, elektronische Daten- und andere Nachrichtenverbindungen sowie für Tarife für Informationen an Presse und Rundfunk.
(2) 1Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz der internationalen Organisation sind unverletzlich. 2Sie unterliegen nicht der Zensur.
(3) Die internationale Organisation ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie ihre Korrespondenz durch Kurier oder in Behältern zu versenden und zu empfangen, für welche dieselben Immunitäten und Vorrechte gelten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
(4) Die internationale Organisation ist berechtigt, im Verkehr zwischen ihren Dienststellen innerhalb und außerhalb Deutschlands Funk- und andere Telekommunikationsgeräte auf den für die internationale Organisation eingetragenen sowie auf den ihr von der Bundesregierung zugeteilten Frequenzen zu betreiben.
§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Einreise nach und Ausreise aus Deutschland sowie Freizügigkeit und freier Aufenthalt von Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbaren Angehörigen in Deutschland richten sich nach europäischem und nationalem Recht. 2Erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. 3Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber für die internationale Organisation, wenn die internationale Organisation darum ersucht. 4Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung bei der internationalen Organisation als Bedienstete über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Deutschland verfügen.
(2) 1Die Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbare Angehörige sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt in Deutschland befreit. 2§ 27 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung gilt entsprechend.
§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der von den Vereinten Nationen ausgestellte Passierschein mit der Bezeichnung Laissez-Passer wird als gültiger Reiseausweis, der einem Pass gleichwertig ist, anerkannt und entgegengenommen. 2Vorbehaltlich unionsrechtlicher Bestimmungen werden bei Vorlage eines Passierscheins der Vereinten Nationen die etwa erforderlichen Visa kostenlos und so rasch wie möglich ausgestellt. 3Satz 2 gilt ebenfalls für Sachverständige und sonstige Personen, die ohne im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen zu sein, Inhaber einer Bescheinigung darüber sind, dass sie für die Organisation reisen, und über ein anerkanntes und gültiges Reisedokument verfügen.
(2) Dasselbe gilt für in Anlage 5 Teil III des Leitfadens für Grenzschutzbeamte („Schengen-Handbuch") aufgelistete Reisedokumente anderer internationaler Organisationen, die von der Bundesrepublik Deutschland als visierfähig anerkannt sind.
§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
§ 18 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die internationale Organisation unterrichtet das Auswärtige Amt über den Dienstantritt der Bediensteten und deren Ausscheiden aus dem Dienst. 2Sie übermittelt einmal im Jahr eine Aufstellung über die Bediensteten und ihre unmittelbaren Angehörigen und gibt dabei in jedem einzelnen Fall an, ob die betreffende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 3Eine weitere Aufstellung, die zusätzlich die sowohl von aktiven Bediensteten als auch von Empfängern von Altersbezügen im jeweils vorhergehenden Kalenderjahr von der internationalen Organisation erhaltenen Zahlungen und die Adresse der betreffenden Personen beinhaltet, ist von der internationalen Organisation an das Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln.
(2) 1Das Auswärtige Amt stellt den Bediensteten der internationalen Organisation und den unmittelbaren Angehörigen einen Ausweis aus, in dem Familienname, Vorname, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Nummer des Reisepasses oder Personalausweises angegeben sind. 2Der Ausweis ist mit Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers zu versehen. 3Dieser Ausweis dient nicht als Identitätsausweis, sondern dokumentiert allein die Zugehörigkeit des Inhabers zur internationalen Organisation beziehungsweise seine Eigenschaft als unmittelbarer Angehöriger und seinen Status. 4Auf Verlangen und spätestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Ausweis an das Auswärtige Amt zurückzugeben.
§ 19 Soziale Sicherheit
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, der sozialen und privaten Pflegeversicherung sowie die Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung finden vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf internationale Organisationen und ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Bediensteten keine Anwendung in Bezug auf diese Beschäftigung,
- 1.
- soweit diese Bediensteten einem System der sozialen Sicherheit einer internationalen Organisation angehören und
- 2.
- 1sofern seitens der Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation mit der Organisation dieser gegenüber erklärt wird, dass die sozialen Leistungen des Organisationssystems ausreichend sind und die Befreiung von den deutschen Vorschriften nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen der internationalen Organisation und ihrer Bediensteten sowie unter Berücksichtigung des Absatzes 5 Satz 2 gerechtfertigt ist. 2Hierzu prüft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales federführend, ob bei einer Gesamtbetrachtung des Systems die Absicherung der durch die deutsche Sozialversicherung erfassten Risiken insgesamt auf einem vergleichbaren Niveau gewährleistet ist. 3Die Prüfung der sozialen Leistungen des Organisationssystems setzt voraus, dass die internationale Organisation aussagekräftige und umfassende Unterlagen zum Umfang der eigenen Leistung der sozialen Sicherheit beibringt. 4Die Befreiung von den deutschen Vorschriften tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland im Bundesanzeiger ein. 5Besteht für die Bediensteten bei Eintritt in den Ruhestand weiterhin ein Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall über das System der internationalen Organisation oder machen sie von der Möglichkeit einer Weiterversicherung in dem System der internationalen Organisation Gebrauch, werden sie nicht auf Grund eines ständigen Aufenthaltes oder Wohnsitzes in Deutschland in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und sozialen und privaten Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
(2) 1Auf die unmittelbaren Angehörigen von Bediensteten sowie die Kinder von Kindern Bediensteter finden die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und privaten Kranken- sowie sozialen und privaten Pflegeversicherung keine Anwendung, solange sie über den Bediensteten im System der sozialen Sicherheit der internationalen Organisation berücksichtigungsfähig sind und eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall wie der Bedienstete haben; Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt sinngemäß. 2Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der unmittelbare Angehörige oder ein Kind vom Kind des Bediensteten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine mehr als geringfügige unselbständige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt oder Leistungen der deutschen sozialen Sicherheit bezieht, wenn der Bezug dieser Leistungen nach den deutschen Vorschriften zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung führen würde.
(3) 1Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Absatzes 1 finden nur dann keine Anwendung, wenn der Bedienstete damit einverstanden ist. 2Erklärt der Bedienstete innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn das Einverständnis gegenüber dem Träger der Rentenversicherung, entfällt die Versicherungspflicht rückwirkend zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns. 3Andernfalls finden die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin Anwendung. 4Wird das Einverständnis später erklärt, finden die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Folgemonat der Einverständniserklärung keine Anwendung mehr. 5Die Frist wird auch gewahrt, wenn die Erklärung gegenüber einem unzuständigen Träger der Rentenversicherung abgegeben wird. 6Die Erklärung ist unwiderruflich. 7Für Bedienstete, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bereits bei der internationalen Organisation beschäftigt sind, ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dreimonatsfrist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung beginnt.
(4) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 3 gehen die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
(5) 1Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen Zeitraum entrichtet worden, für den eine Versicherungspflicht auf Grund dieses Paragraphen nicht besteht, so sind diese Beiträge nach Maßgabe der Vorschriften für zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. 2Sie sind, soweit eine Erstattung geltend gemacht wird, nach Konsultation mit der internationalen Organisation gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorrangig zur Begründung oder Auffüllung von Anwartschaften des Bediensteten im Versorgungssystem der internationalen Organisation an diese auszuzahlen. 3Mit der Auszahlung an die Organisation gemäß Satz 2 gilt der Erstattungsanspruch des Beschäftigten und seines Arbeitgebers als erfüllt.
(6) Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung, zur sozialen und privaten Pflegeversicherung sowie Beiträge und Umlagen nach dem Recht der Arbeitsförderung, die für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichtet worden sind, werden nicht erstattet.
(7) Die für einzelne internationale Organisationen geltenden besonderen innerstaatlichen sowie über- und zwischenstaatlichen Regelungen gehen den Absätzen 1 bis 6 vor.
§ 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
§ 20 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Unmittelbare Angehörige eines Bediensteten einer internationalen Organisation haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. 2Für volljährige Kinder gilt dies nur insoweit, als durch eine eventuelle berufliche Tätigkeit keine wirtschaftliche Selbständigkeit oder Auflösung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes bedingt ist.
(2) 1Die Erteilung von Visa für Hausangestellte eines Bediensteten einer internationalen Organisation richtet sich nach europäischem und nationalem Recht. 2Sie erhalten einen Ausweis im Sinne von § 18 Absatz 2, der sie zum Aufenthalt und zur Aufnahme der Beschäftigung als Hausangestellte berechtigt. 3Für die Dauer ihrer Beschäftigung als Hausangestellte sind sie vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 4Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung im Haushalt des Bediensteten bei der internationalen Organisation über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Deutschland verfügen.
§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
§ 21 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Bedienstete der internationalen Organisation und ihre unmittelbaren Angehörigen nach dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem aktiven Dienst bei der internationalen Organisation nach einer Dienstzeit mit Aufenthalt in Deutschland von fünf Jahren richtet sich nach europäischem und nationalem Recht.
§ 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Vertreter der Mitglieder der internationalen Organisation, die in Deutschland wohnen und die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ständig ansässig sind, genießen die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten der in Deutschland akkreditierten diplomatischen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden. 2Für steuerliche Privilegien gilt dies nur, sofern in einem alle Mitglieder der Organisation bindenden mehrseitigen Übereinkommen eine entsprechende Regelung enthalten ist.
(2) Die Vertreter der Mitglieder, die nicht in Deutschland ständig ansässig sind, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten und während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die in Artikel IV des Allgemeinen VN-Übereinkommens beschriebenen Vorrechte und Immunitäten.
(3) Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Privilegien können nur gewährt werden, soweit dies im Recht der Europäischen Union vorgesehen und zugelassen ist.
§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
§ 23 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bediensteten der internationalen Organisation genießen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die in den Artikeln V und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens vorgesehen sind. 2Unter anderem genießen sie
- 1.
- Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen); diese Immunität bleibt auch nach Beendigung der Beschäftigung bei der internationalen Organisation bestehen;
- 2.
- Befreiung von allen Steuern auf die von der internationalen Organisation gezahlten Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis von dem Zeitpunkt an, an dem die Bezüge einer von der Organisation für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden und unter dem Vorbehalt der Einbeziehung dieser Einkünfte bei der Bemessung des Steuersatzes auf andere steuerpflichtige Einkünfte; dies gilt nur, sofern sich alle Mitgliedstaaten der Organisation zu einer Steuerbefreiung dieser Bezüge verpflichtet haben;
- 3.
- Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung;
- 4.
- für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen Befreiung von der Ausländermeldepflicht;
- 5.
- in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder der in Deutschland errichteten diplomatischen Missionen;
- 6.
- für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten;
- 7.
- das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe im Rahmen des Rechts der EU bei ihrem ersten Amtsantritt in Deutschland frei von Zöllen und Steuern mit Ausnahme der Zahlungen für Dienstleistungen einzuführen; eingeschlossen sind eine angemessene Anzahl an Kraftfahrzeugen, die sich vor dem ersten Amtsantritt des Bediensteten in Deutschland mindestens sechs Monate in dessen Besitz befunden haben und von ihm genutzt wurden; dies gilt auch für geleaste Fahrzeuge, wenn der Bedienstete durch den Leasingvertrag nachweist, dass das Leasingverhältnis bereits sechs Monate vor seinem ersten Amtsantritt in Deutschland bestanden hat; die Überführung der Möbel und persönlichen Habe nach Deutschland kann innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit dem ersten Amtsantritt des Bediensteten erfolgen.
(2) 1In Ergänzung des Absatzes 1 genießen der Leiter der internationalen Organisation sowie andere Bedienstete der internationalen Organisation, soweit sie eine der Stufe P-5 der Vereinten Nationen oder einer höheren Stufe vergleichbare Stellung innehaben, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ständig ansässig sind, mit Ausnahme steuerlicher und zollrechtlicher Privilegien die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, welche die Bundesregierung in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des diplomatischen Personals der bei ihr akkreditierten Missionen gewährt. 2Der Name des Leiters der internationalen Organisation wird in die Diplomatenliste aufgenommen.
(3) 1Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen genießen die Bediensteten der internationalen Organisation im Interesse der internationalen Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. 2Das Recht und die Pflicht, die Immunität im Einzelfall aufzuheben, wenn sie ohne Schädigung der Interessen der internationalen Organisation aufgehoben werden kann, liegen beim Leiter der internationalen Organisation.
Kapitel 3 Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 24 Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
1In begründeten, einzelnen Ausnahmefällen können auf Antrag Bediensteten der internationalen Organisation, soweit sie eine der Stufe P-4 der Vereinten Nationen vergleichbare Stellung innehaben und ihre Aufgaben dies rechtfertigen, die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien gewährt werden wie Bediensteten der Stufe P-5 der Vereinten Nationen und darüber. 2Entsprechende Anträge sind vom Leiter der internationalen Organisation beim Auswärtigen Amt zu stellen. 3Zoll und umsatzsteuerrechtliche Privilegien können nur gewährt werden, soweit dies im Recht der Europäischen Union vorgesehen und zugelassen ist.
§ 25 Sachverständige im Auftrag
(1) 1Sachverständigen im Auftrag können ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden, die in den Artikeln VI und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens vorgesehen sind. 2Ihnen können durch Vereinbarung zwischen der internationalen Organisation und der Bundesregierung zusätzliche Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden.
(2) 1Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden den Sachverständigen im Auftrag im Interesse der internationalen Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. 2Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen beziehen sich nicht auf eine Befreiung oder Vergütung von Steuern. 3Der Leiter der internationalen Organisation hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie ohne Schädigung der Interessen der internationalen Organisation aufgehoben werden kann.
(3) Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Privilegien können nur gewährt werden, soweit dies im Recht der Europäischen Union vorgesehen und zugelassen ist.
§ 26 Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
(1) 1Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die von internationalen Organisationen nach Teil 2 oder von weiteren internationalen Einrichtungen nach Teil 3 ausgerichtet werden, können die in Satz 3 genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden, sofern ihnen diese auf Grundlage dieses Gesetzes nicht bereits zustehen. 2Voraussetzung hierfür ist, dass die Bundesregierung ausdrücklich der in Satz 1 erwähnten Veranstaltung zugestimmt hat. 3Folgende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen können ihnen gewährt werden:
- 1.
- Immunität von Festnahme oder Haft und in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen wie Diplomaten;
- 2.
- Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen während ihrer Aufgabenwahrnehmung vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, wobei diese Immunität bestehen bleibt, auch wenn die teilnehmende Person ihren Auftrag für die Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 beendet hat;
- 3.
- Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;
- 4.
- das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
- 5.
- in Bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag.
(2) 1Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden der teilnehmenden Person nur im Interesse ihrer Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. 2Die zur Vertretung der Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 befugte Person ist berechtigt und verpflichtet, die einer teilnehmenden Person gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung der zur rechtlichen Vertretung befugten Person verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 aufgehoben werden kann.
(3) 1Absatz 1 gilt für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die Inhaber eines von einer deutschen Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellten gültigen Reisepasses oder Personalausweises sind, nur hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. 2Die Immunität von der Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr durch eine teilnehmende Person im Fall von Schäden, die durch ein Motorfahrzeug verursacht wurden, das einer teilnehmenden Person gehört oder von ihr gesteuert wurde. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für solche teilnehmenden Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständig ansässig sind.
Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 1 Internationale Institutionen
§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine internationale Institution im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
- 1.
- ihre Mitglieder ausschließlich Staaten, internationale Organisationen oder andere Völkerrechtssubjekte sind;
- 2.
- sie über ähnliche Strukturen in ihrer inneren Verfasstheit verfügt wie eine internationale Organisation, das heißt in der Lage ist, auf Grund ihrer Binnenstruktur einen eigenständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern;
- 3.
- sie innerhalb der internationalen Rechtsordnung anerkannt ist, insbesondere auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags, einer Resolution einer internationalen Organisation oder eines von einer Staatengruppe verabschiedeten politischen Dokuments, unabhängig davon, ob ihr von Staaten Völkerrechtssubjektivität zuerkannt wird oder nicht;
- 4.
- ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der Erfüllung überstaatlicher Aufgaben dient.
(2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Institution erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Darin erkennt die Bundesregierung der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zu. 3In der Rechtsverordnung kann die Bunderegierung die in § 28 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. 4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
§ 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Einer internationalen Institution, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 unter den dort genannten Voraussetzungen gewährt werden. 2Den Bediensteten einer internationalen Institution können die in den §§ 16 bis 21 sowie in den §§ 23 und 24 vorgesehenen und den Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 die in § 22 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. 3Steuerliche Vergünstigungen gemäß § 11 und § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nur gewährt, wenn sich die internationale Institution überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert. 4Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Institution im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Institution in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
(2) Der internationalen Institution können darüber hinaus die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden gemäß
- 1.
- 1§ 10, sofern die internationale Institution über ein adäquates Rechtsschutzsystem verfügt oder, im Falle einer Neugründung, die Organisation nach der Überzeugung der Bundesregierung adäquate Gewähr dafür bietet, dieses bis zur effektiven Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schaffen. 2Darüber hinaus ist es erforderlich, dass in einem bindenden rechtlichen Instrument die Einrichtung und die Modalitäten eines verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Institution geregelt werden,
- 2.
- den §§ 12 bis 14 unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die internationale Institution sich überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert, unter den Grenzen und Bedingungen, die in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedern oder dem Sitzabkommen festgelegt sind und vorbehaltlich einer im Bereich der Europäischen Union harmonisierten Regelung zu den in den §§ 12 bis 14 genannten Rechtsbereichen.
Kapitel 2 Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung
(1) Eine quasizwischenstaatliche Organisation im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
- 1.
- die Initiative zur Gründung der Organisation mit Beteiligung von Staaten, staatlichen Stellen oder internationalen Organisationen erfolgte;
- 2.
- zu den Mitgliedern der Organisation Staaten, internationale oder öffentlich-rechtliche Organisationen oder Einrichtungen gehören, die öffentliche Aufgaben erfüllen;
- 3.
- sie in der Lage ist, auf Grund ihrer Statuten einen eigenständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern;
- 4.
- die beteiligten Staaten, internationale oder öffentlich-rechtliche Organisationen oder Einrichtungen über die entscheidende Mehrheit der Stimmen bei der Willensbildung der Organisation verfügen und an der Finanzierung substantiell beteiligt sind;
- 5.
- sie in mindestens zwei Staaten tätig ist und
- 6.
- ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen steht und der Erfüllung einer überstaatlichen Aufgabe zur Erreichung eines Gemeinwohlzieles der internationalen Staatengemeinschaft dient.
(2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Institution in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Darin erkennt die Bundesregierung der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zu. 3Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung die in § 30 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. 4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Einer quasizwischenstaatlichen Organisation, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 gewährt werden. 2Den Bediensteten einer quasizwischenstaatlichen Organisation können die in den §§ 16 und 17 sowie den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. 3Für die Organisation ergeben sich steuerliche Vergünstigungen ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.
(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Organisation im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
(3) Es können darüber hinaus nach Maßgabe des Absatzes 2 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 gemäß § 22 und Bediensteten der quasizwischenstaatlichen Organisation, die von staatlichen Mitgliedern entsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt werden.
(4) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden, findet § 18 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf eine quasizwischenstaatliche Organisation, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine Krankenvollversicherung nachgewiesen wurde.
Kapitel 3 Sonstige internationale Einrichtungen
§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
(1) Eine sonstige internationale Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
- 1.
- sie für die Erfüllung von Aufgaben, die in der Regel einer internationalen Organisation, einer internationalen Institution oder Staaten obliegen, eng mit einer oder mehreren internationalen Organisationen oder internationalen Institutionen mit Sitz in Deutschland oder mit Staaten zusammenarbeitet;
- 2.
- sie im Bereich der internationalen Beziehungen tätig ist;
- 3.
- ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen steht.
(2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der sonstigen internationalen Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Darin erkennt die Bundesregierung der sonstigen internationalen Einrichtung Rechtspersönlichkeit zu. 3Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung die in § 32 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. 4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Einer sonstigen internationalen Einrichtung, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 gewährt werden. 2Den Bediensteten einer sonstigen internationalen Einrichtung können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 16 und 17 sowie den §§ 20 und 21 gewährt werden. 3Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Einrichtung im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
(2) 1Es können darüber hinaus nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 gemäß § 22 und Bediensteten der sonstigen internationalen Organisation, die von staatlichen Mitgliedern entsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt werden. 2Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.
(3) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden findet § 18 entsprechende Anwendung auf eine sonstige internationale Einrichtung, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine Krankenvollversicherung nachgewiesen wurde.
Teil 4 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Einer internationalen nichtstaatlichen Organisation, die ihren Hauptsitz oder Zweigsitz in Deutschland hat (internationale Nichtregierungsorganisation), kann, unbeschadet der Rechtsform, in der sie errichtet wurde, auf ihren Antrag die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt werden, wenn
- 1.
- die Organisation nach deutschem Recht als rechtsfähig anerkannt wird;
- 2.
- die Tätigkeit der Organisation auf Dauer angelegt ist und sich in mindestens drei Staaten auswirkt;
- 3.
- der Organisation allein oder nebeneinander angehören:
- a)
- Organmitglieder und hauptamtlich Beschäftigte, die nicht in der überwiegenden Mehrzahl deutsche Staatsangehörige sind, sondern zu einem wesentlichen Teil unterschiedliche Staatsangehörigkeiten aus mehreren Staaten besitzen,
- b)
- juristische Personen, die nach dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind;
- 4.
- die Organisation keiner staatlichen Weisung unterliegt und sie in erster Linie ein Gemeinwohlziel der internationalen Staatengemeinschaft verfolgt, das den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, und nicht der Verfolgung von überwiegend wirtschaftlichen Interessen der Organisation, ihrer Angehörigen oder eines abgegrenzten Kreises Dritter;
- 5.
- die Tätigkeit der Organisation sowie die von ihr verfolgten Zwecke, Ziele und Aufgaben nicht im Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung stehen.
(2) 1Über die Einräumung der Rechtsstellung der internationalen Nichtregierungsorganisationen im Sinne von Absatz 1 entscheidet die Bundesregierung durch Beschluss. 2Bei dieser Entscheidung berücksichtigt sie, ob und inwieweit sich die Tätigkeit der internationalen Nichtregierungsorganisation sich günstig auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesregierung, auf die Pflege der internationalen Beziehungen und die Verwirklichung wesentlicher außenpolitischer Entscheidungen auswirkt. 3Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die internationale Nichtregierungsorganisation Konsultativstatus bei einer internationalen Einrichtung genießt, der die Bundesrepublik Deutschland angehört, in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Aufgaben tätig wird oder ihr sonst nahesteht. 4Zuständig für die Herbeiführung der Entscheidung der Bundesregierung ist das Auswärtige Amt in engem Zusammenwirken mit dem Bundesministerium, in dessen Zuständigkeit die satzungsmäßige Tätigkeit der Organisation fällt, sowie den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen. 5Die Darlegung der Voraussetzungen für die Einräumung der Rechtsstellung sowie die Beibringung erforderlicher Nachweise obliegt der Organisation.
(3) 1Die Rechtsstellung einer anerkannten internationalen Nichtregierungsorganisation endet mit dem Wegfall ihrer Tätigkeit in Deutschland. 2Die internationale Nichtregierungsorganisation ist verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, deren Vorliegen Voraussetzung für die Einräumung der Rechtsstellung war, dem Auswärtigen Amt anzuzeigen. 3Wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer anerkannten internationalen Nichtregierungsorganisation nicht mehr vorliegen, wird diese Rechtsstellung durch Beschluss der Bundesregierung aberkannt. 4Das Auswärtige Amt führt erforderlichenfalls die Entscheidung über die Aberkennung der Rechtsstellung der internationalen Nichtregierungsorganisation in engem Zusammenwirken mit dem Bundesministerium, in dessen Zuständigkeit die satzungsmäßige Tätigkeit der Organisation fällt, herbei.
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.
§ 35 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
1Den Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, ist nur die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der internationalen Nichtregierungsorganisation gestattet. 2In der Entscheidung nach § 33 können aufenthaltsrechtliche Begünstigungen nach § 20 Absatz 1 für die unmittelbaren Angehörigen von Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, gewährt werden.
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 36 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
(1) 1Alle Einrichtungen und Personen, die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß diesem Gesetz genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu beachten. 2Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland einzumischen.
(2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, dass die internationale Organisation oder weitere internationale Einrichtung jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung gefahrenabwehrrechtlicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den gemäß diesem Gesetz gewährten Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.
§ 37 Beilegung von Streitigkeiten
(1) Streitigkeiten zwischen der internationalen Organisation und der Bundesrepublik Deutschland werden gemäß dem nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommen vereinbarten Mechanismus beigelegt.
(2) Beim Abschluss des Sitzabkommens mit einer internationalen Organisation hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Organisation sich dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, zur Beilegung:
- 1.
- von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen, insbesondere auch arbeitsrechtlicher Natur, und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die internationale Organisation Streitpartei ist, und
- 2.
- von Streitigkeiten, an denen ein Bediensteter der internationalen Organisation beteiligt ist, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Abschluss eines sonstigen rechtlich bindenden Instruments mit einer weiteren internationalen Institution aus Teil 3 dieses Gesetzes.
§ 38 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch
(1) 1Die Bundesregierung hat über das Fortbestehen der Voraussetzungen der gemäß diesem Gesetz gewährten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu wachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie einen Missbrauch feststellt. 2Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein Missbrauch vorliegt, hat sie darauf hinzuwirken, die Frage gemäß § 39 zur Klärung zu bringen.
(2) Im Falle der Beendigung der Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens herangezogen.
§ 39 Verhältnis zu bestehenden Abkommen
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Rechte und Pflichten aus vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Abkommen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei ist, mit Bezug auf Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, insbesondere aus Gründungsabkommen, allgemeinen Privilegienabkommen, Sitzabkommen, dem Allgemeinen VN-Übereinkommen, dem Abkommen VN-Sonderorganisationen und dem Wiener Übereinkommen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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