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§ 27 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1929 (Nr. 44)
Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine internationale Institution im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
- 1.
- ihre Mitglieder ausschließlich Staaten, internationale Organisationen oder andere Völkerrechtssubjekte sind;
- 2.
- sie über ähnliche Strukturen in ihrer inneren Verfasstheit verfügt wie eine internationale Organisation, das heißt in der Lage ist, auf Grund ihrer Binnenstruktur einen eigenständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern;
- 3.
- sie innerhalb der internationalen Rechtsordnung anerkannt ist, insbesondere auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags, einer Resolution einer internationalen Organisation oder eines von einer Staatengruppe verabschiedeten politischen Dokuments, unabhängig davon, ob ihr von Staaten Völkerrechtssubjektivität zuerkannt wird oder nicht;
- 4.
- ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der Erfüllung überstaatlicher Aufgaben dient.
(2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Institution erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Darin erkennt die Bundesregierung der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zu. 3In der Rechtsverordnung kann die Bunderegierung die in § 28 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. 4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
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Zitierungen von § 27 Gaststaatgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GastStaaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-GedenkenV. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765
§ 1 IHRABefV
... Institution gemäß Teil 3 Kapitel 1 des Gaststaatgesetzes wird gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 des Gaststaatgesetzes ...
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