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Zitierungen von § 18 Gaststaatgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GastStaaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 GastStaaG Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
... nach europäischem und nationalem Recht. Sie erhalten einen Ausweis im Sinne von § 18 Absatz 2 , der sie zum Aufenthalt und zur Aufnahme der Beschäftigung als Hausangestellte berechtigt. ...
§ 28 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Den Bediensteten einer internationalen Institution können die in den §§ 16 bis 21 sowie in den §§ 23 und 24 vorgesehenen und den Vertretern der Mitglieder im Sinne ...
§ 30 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... werden. (4) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden, findet § 18 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf eine quasizwischenstaatliche Organisation, wobei dies ... entsprechende Anwendung auf eine quasizwischenstaatliche Organisation, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine ...
§ 32 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... (3) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden findet § 18 entsprechende Anwendung auf eine sonstige internationale Einrichtung, wobei dies für § ... 18 entsprechende Anwendung auf eine sonstige internationale Einrichtung, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765
§ 4 IHRABefV
... Bediensteten der IHRA genießen die in den §§ 16 bis 18 , 20 bis 21 sowie §§ 23 und 24 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13645/v230045.htm