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§ 18 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen



(1) 1Die internationale Organisation unterrichtet das Auswärtige Amt über den Dienstantritt der Bediensteten und deren Ausscheiden aus dem Dienst. 2Sie übermittelt einmal im Jahr eine Aufstellung über die Bediensteten und ihre unmittelbaren Angehörigen und gibt dabei in jedem einzelnen Fall an, ob die betreffende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 3Eine weitere Aufstellung, die zusätzlich die sowohl von aktiven Bediensteten als auch von Empfängern von Altersbezügen im jeweils vorhergehenden Kalenderjahr von der internationalen Organisation erhaltenen Zahlungen und die Adresse der betreffenden Personen beinhaltet, ist von der internationalen Organisation an das Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln.

(2) 1Das Auswärtige Amt stellt den Bediensteten der internationalen Organisation und den unmittelbaren Angehörigen einen Ausweis aus, in dem Familienname, Vorname, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Nummer des Reisepasses oder Personalausweises angegeben sind. 2Der Ausweis ist mit Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers zu versehen. 3Dieser Ausweis dient nicht als Identitätsausweis, sondern dokumentiert allein die Zugehörigkeit des Inhabers zur internationalen Organisation beziehungsweise seine Eigenschaft als unmittelbarer Angehöriger und seinen Status. 4Auf Verlangen und spätestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Ausweis an das Auswärtige Amt zurückzugeben.

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Zitierungen von § 18 Gaststaatgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastStaaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 GastStaaG Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
... nach europäischem und nationalem Recht. Sie erhalten einen Ausweis im Sinne von § 18 Absatz 2 , der sie zum Aufenthalt und zur Aufnahme der Beschäftigung als Hausangestellte berechtigt. ...
§ 28 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Den Bediensteten einer internationalen Institution können die in den §§ 16 bis 21 sowie in den §§ 23 und 24 vorgesehenen und den Vertretern der Mitglieder im Sinne ...
§ 30 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... werden. (4) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden, findet § 18 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf eine quasizwischenstaatliche Organisation, wobei dies ... entsprechende Anwendung auf eine quasizwischenstaatliche Organisation, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine ...
§ 32 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
...  (3) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden findet § 18 entsprechende Anwendung auf eine sonstige internationale Einrichtung, wobei dies für § ... 18 entsprechende Anwendung auf eine sonstige internationale Einrichtung, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765
§ 4 IHRABefV
... Bediensteten der IHRA genießen die in den §§ 16 bis 18 , 20 bis 21 sowie §§ 23 und 24 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, ...