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§ 31 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung



(1) Eine sonstige internationale Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn

1.
sie für die Erfüllung von Aufgaben, die in der Regel einer internationalen Organisation, einer internationalen Institution oder Staaten obliegen, eng mit einer oder mehreren internationalen Organisationen oder internationalen Institutionen mit Sitz in Deutschland oder mit Staaten zusammenarbeitet;

2.
sie im Bereich der internationalen Beziehungen tätig ist;

3.
ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen steht.

(2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der sonstigen internationalen Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Darin erkennt die Bundesregierung der sonstigen internationalen Einrichtung Rechtspersönlichkeit zu. 3Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung die in § 32 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. 4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.