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§ 17 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1929 (Nr. 44)
Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der von den Vereinten Nationen ausgestellte Passierschein mit der Bezeichnung Laissez-Passer wird als gültiger Reiseausweis, der einem Pass gleichwertig ist, anerkannt und entgegengenommen. 2Vorbehaltlich unionsrechtlicher Bestimmungen werden bei Vorlage eines Passierscheins der Vereinten Nationen die etwa erforderlichen Visa kostenlos und so rasch wie möglich ausgestellt. 3Satz 2 gilt ebenfalls für Sachverständige und sonstige Personen, die ohne im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen zu sein, Inhaber einer Bescheinigung darüber sind, dass sie für die Organisation reisen, und über ein anerkanntes und gültiges Reisedokument verfügen.
(2) Dasselbe gilt für in Anlage 5 Teil III des Leitfadens für Grenzschutzbeamte („Schengen-Handbuch") aufgelistete Reisedokumente anderer internationaler Organisationen, die von der Bundesrepublik Deutschland als visierfähig anerkannt sind.
Zitierungen von § 17 Gaststaatgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GastStaaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Den Bediensteten einer internationalen Institution können die in den §§ 16 bis 21 sowie in den §§ 23 und 24 vorgesehenen und den Vertretern der Mitglieder im Sinne ...
§ 30 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... einer quasizwischenstaatlichen Organisation können die in den §§ 16 und 17 sowie den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes genannten Vorrechte, Immunitäten, ...
§ 32 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 16 und 17 sowie den §§ 20 und 21 gewährt werden. Bei der Entscheidung über die ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765
§ 4 IHRABefV
... Bediensteten der IHRA genießen die in den §§ 16 bis 18, 20 bis 21 sowie §§ 23 und 24 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, ...
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