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§ 3 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 3 Internationale Organisationen



(1) 1Eine internationale Organisation im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sie von mindestens zwei Völkerrechtssubjekten durch völkerrechtlichen Vertrag oder ein anderes völkerrechtliches Instrument errichtet wurde und Rechtsfähigkeit nach Völkerrecht besitzt. 2Die Ansiedlung einer internationalen Organisation in Deutschland erfordert die Zustimmung der Bundesregierung. 3Die Zustimmung setzt voraus, dass

1.
die Bundesrepublik Deutschland die internationale Organisation anerkannt hat; einer Anerkennung der internationalen Organisation durch die Bundesrepublik Deutschland steht es gleich, wenn dies durch die EU anerkannt worden ist;

2.
die internationale Organisation sich überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert;

3.
die internationale Organisation über ein adäquates internes Rechtsschutzsystem verfügt oder, wie etwa im Falle einer Neugründung, die Organisation nach der Überzeugung der Bundesregierung adäquate Gewähr dafür bietet, dieses bis zur effektiven Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schaffen;

4.
die internationale Organisation sich zum Abschluss eines Sitzabkommens verpflichtet, in dem zumindest die Modalitäten einer verbindlichen Streitbeilegung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Organisation geregelt werden.

(2) Der Ansiedlung einer internationalen Organisation steht die Ansiedlung ihrer Organisationseinheiten wie zum Beispiel Büros oder Sekretariate gleich.



 

Zitierungen von § 3 Gaststaatgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastStaaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GastStaaG Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
... Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann 1. Verträge ...
§ 6 GastStaaG Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
... wird darauf hinwirken, dass sich die internationale Organisation in dem gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommen verpflichtet, dass das Sitzgelände für Personen, ... Deutschlands, der zeitweilig für Tagungen der internationalen Organisation oder der in § 3 Absatz 2 genannten Einrichtungen genutzt werden kann, gilt mit Zustimmung der Bundesregierung für die ...
§ 12 GastStaaG Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
... (3) Einzelheiten zur effektiven Durchführung der Absätze 1 und 2 werden in dem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 zu schließenden Sitzabkommen ...
§ 13 GastStaaG Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
... werden, wenn sie für den amtlichen Zweck einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 bestimmt sind. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind nach Maßgabe der ... (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 für ihre amtlichen Zwecke die im Kaufpreis enthaltene Energiesteuer für Benzin, ... verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine internationale Organisation im Sinne des § 3 für ihre amtlichen Zwecke erworben oder bezogen hat und für die ihr eine Befreiung oder ... (4) Einzelheiten zur effektiven Durchführung der Absätze 1 bis 3 werden in dem nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu schließenden Sitzabkommen ...
§ 37 GastStaaG Beilegung von Streitigkeiten
... internationalen Organisation und der Bundesrepublik Deutschland werden gemäß dem nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommen vereinbarten Mechanismus beigelegt. (2) Beim ...