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§ 38 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 38 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch



(1) 1Die Bundesregierung hat über das Fortbestehen der Voraussetzungen der gemäß diesem Gesetz gewährten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu wachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie einen Missbrauch feststellt. 2Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein Missbrauch vorliegt, hat sie darauf hinzuwirken, die Frage gemäß § 39 zur Klärung zu bringen.

(2) Im Falle der Beendigung der Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens herangezogen.

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