Tools:
Update via:
§ 25 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1929 (Nr. 44)
Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
| |
Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
| |
§ 25 Sachverständige im Auftrag
(1) 1Sachverständigen im Auftrag können ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden, die in den Artikeln VI und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens vorgesehen sind. 2Ihnen können durch Vereinbarung zwischen der internationalen Organisation und der Bundesregierung zusätzliche Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden.
(2) 1Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden den Sachverständigen im Auftrag im Interesse der internationalen Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. 2Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen beziehen sich nicht auf eine Befreiung oder Vergütung von Steuern. 3Der Leiter der internationalen Organisation hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie ohne Schädigung der Interessen der internationalen Organisation aufgehoben werden kann.
(3) Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Privilegien können nur gewährt werden, soweit dies im Recht der Europäischen Union vorgesehen und zugelassen ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/25_Gaststaatgesetz.htm