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§ 16 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1929 (Nr. 44)
Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Einreise nach und Ausreise aus Deutschland sowie Freizügigkeit und freier Aufenthalt von Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbaren Angehörigen in Deutschland richten sich nach europäischem und nationalem Recht. 2Erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. 3Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber für die internationale Organisation, wenn die internationale Organisation darum ersucht. 4Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung bei der internationalen Organisation als Bedienstete über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Deutschland verfügen.
(2) 1Die Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbare Angehörige sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt in Deutschland befreit. 2§ 27 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 16 Gaststaatgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GastStaaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... werden. Den Bediensteten einer internationalen Institution können die in den §§ 16 bis 21 sowie in den §§ 23 und 24 vorgesehenen und den Vertretern der Mitglieder im Sinne ...
§ 30 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Den Bediensteten einer quasizwischenstaatlichen Organisation können die in den §§ 16 und 17 sowie den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes genannten Vorrechte, Immunitäten, ... sind, gemäß § 23 gewährt werden. (4) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden, findet § 18 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf eine ...
§ 32 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 16 und 17 sowie den §§ 20 und 21 gewährt werden. Bei der Entscheidung ... Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze. (3) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden findet § 18 entsprechende Anwendung auf eine sonstige internationale ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765
§ 4 IHRABefV
... Bediensteten der IHRA genießen die in den §§ 16 bis 18, 20 bis 21 sowie §§ 23 und 24 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, ...
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