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§ 36 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1929 (Nr. 44)
Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 36 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
(1) 1Alle Einrichtungen und Personen, die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß diesem Gesetz genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu beachten. 2Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland einzumischen.
(2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, dass die internationale Organisation oder weitere internationale Einrichtung jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung gefahrenabwehrrechtlicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den gemäß diesem Gesetz gewährten Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.
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