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§ 11 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1929 (Nr. 44)
Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 11 Befreiung von direkten Steuern
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die internationale Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Befreiung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer. 2Die direkten Steuern umfassen insbesondere
- 1.
- Körperschaftsteuer,
- 2.
- Gewerbesteuer,
- 3.
- Vermögensteuer,
- 4.
- Erbschaftsteuer,
- 5.
- Grundsteuer,
- 6.
- Grunderwerbsteuer und
- 7.
- Kraftfahrzeugsteuer.
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Zitierungen von § 11 Gaststaatgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GastStaaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Erleichterungen gewährt werden. Steuerliche Vergünstigungen gemäß § 11 und § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nur gewährt, wenn sich die internationale ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765
§ 3 IHRABefV
... genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Die IHRA genießt die in § 11 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen, sofern die in dieser Vorschrift genannten ...
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