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§ 24 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1929 (Nr. 44)
Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 24 Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
1In begründeten, einzelnen Ausnahmefällen können auf Antrag Bediensteten der internationalen Organisation, soweit sie eine der Stufe P-4 der Vereinten Nationen vergleichbare Stellung innehaben und ihre Aufgaben dies rechtfertigen, die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien gewährt werden wie Bediensteten der Stufe P-5 der Vereinten Nationen und darüber. 2Entsprechende Anträge sind vom Leiter der internationalen Organisation beim Auswärtigen Amt zu stellen. 3Zoll und umsatzsteuerrechtliche Privilegien können nur gewährt werden, soweit dies im Recht der Europäischen Union vorgesehen und zugelassen ist.
Zitierungen von § 24 Gaststaatgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GastStaaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Institution können die in den §§ 16 bis 21 sowie in den §§ 23 und 24 vorgesehenen und den Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 die in § 22 ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765
§ 4 IHRABefV
... der IHRA genießen die in den §§ 16 bis 18, 20 bis 21 sowie §§ 23 und 24 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Dies gilt ...
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