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§ 8 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation



Alle Unterlagen, Materialien und Archive, die der internationalen Organisation zur Verfügung gestellt werden, ihr gehören oder von ihr verwendet werden, sind unverletzlich, ungeachtet ihrer Form oder in wessen Besitz sie sich befinden.

 
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Zitierungen von § 8 Gaststaatgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastStaaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 unter den dort genannten Voraussetzungen gewährt werden. Den ...
§ 30 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 gewährt werden. Den Bediensteten einer quasizwischenstaatlichen ...
§ 32 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 gewährt werden. Den Bediensteten einer sonstigen internationalen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765
§ 3 IHRABefV
... Die IHRA genießt die in den §§ 6 bis 9 und 15 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und ...