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§ 13 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern



(1) 1Verbrauchsteuerpflichtige Waren können von der Verbrauchsteuer befreit werden, wenn sie für den amtlichen Zweck einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 bestimmt sind. 2Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind nach Maßgabe der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beziehen.

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 kann einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 für ihre amtlichen Zwecke die im Kaufpreis enthaltene Energiesteuer für Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl und Erdgas sowie die im Kaufpreis enthaltende Stromsteuer für elektrischen Strom von der Bundesfinanzverwaltung vergütet werden, wenn

1.
die Organisation ihren Sitz in Deutschland hat;

2.
die Grenzen und Bedingungen für eine Vergütung der Energie- oder Stromsteuer an die internationale Organisation in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder dem Sitzabkommen festgelegt und diese erfüllt sind;

3.
der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt und

4.
die Steuer gezahlt wurde.

2Mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich, hat die Organisation die Bundesfinanzverwaltung davon zu unterrichten und den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. 3Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren angewendet.

(3) 1Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine internationale Organisation im Sinne des § 3 für ihre amtlichen Zwecke erworben oder bezogen hat und für die ihr eine Befreiung oder Vergütung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt worden ist, an steuerpflichtige Personen, die vollen Anspruch auf eine Steuerbegünstigung im Sinne der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen haben, an andere internationale Organisationen, die Anspruch auf Steuerbefreiung haben, oder an andere Stellen, die Steuerbefreiung genießen, abgegeben, so ist keine Verbrauchsteuer zu zahlen. 2Die Abgabe ist der Bundesfinanzverwaltung anzuzeigen. 3Werden die genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren an andere als die zuvor genannten Personen oder Stellen abgegeben, so ist der Teil Verbrauchsteuer, der der Warenmenge entspricht, an die Bundesfinanzverwaltung abzuführen. 4Die Höhe des geschuldeten Steuerbetrags wird auf der Grundlage des im tatsächlichen Zeitpunkt des entsprechenden Rechtsgeschäfts geltenden Steuersatzes ermittelt.

(4) Einzelheiten zur effektiven Durchführung der Absätze 1 bis 3 werden in dem nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu schließenden Sitzabkommen festgelegt.

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Zitierungen von § 13 Gaststaatgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastStaaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... Deutschland und der internationalen Institution geregelt werden, 2. den §§ 12 bis 14 unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die internationale Institution sich ... einer im Bereich der Europäischen Union harmonisierten Regelung zu den in den §§ 12 bis 14 genannten ...