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§ 10 - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 304; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 9241-23-29 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.09.2011; FNA: 9241-23-29 Güterbeförderung
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§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Unternehmer
- a)
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
- b)
- entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, ohne im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4 zu sein,
- c)
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,
- d)
- entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,
- e)
- entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,
- f)
- entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung oder den Jahresbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- g)
- entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahrgutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt oder
- h)
- entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6 eine Schulung durchführt oder
- 3.
- als Gefahrgutbeauftragter
- a)
- entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- b)
- (aufgehoben)
- c)
- entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Unfallbericht erstellt wird,
- d)
- entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
- e)
- entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 174 m.W.v. 5. Juli 2023
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Frühere Fassungen von § 10 GbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.07.2023 | Artikel 3 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 GbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 3 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe f werden nach der Angabe ...
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