Tools:
Update via:
Artikel 3 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (14. GGRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 GbV § 5, § 7, § 8, § 9, mWv. 5. Juli 2023 § 10
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden." - 2.
- In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „schriftliche Aufzeichnungen" durch die Wörter „Aufzeichnungen in Textform" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen."
abweichendes Inkrafttreten am 05.07.2023
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe f werden nach der Angabe „§ 9 Absatz 3" die Wörter „eine dort genannte Aufzeichnung oder" eingefügt.
- b)
- Nummer 3 Buchstabe b wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Anzeige
Zitierungen von Artikel 3 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 14. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
14. GGRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 14. GGRVÄndV Inkrafttreten
... des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 23, Artikel 3 Nummer 5 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Artikel 3 GGRuStVRÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174 ) geändert worden ist, werden die Wörter „vom Deutschen Industrie- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15927/a299011.htm