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Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (14. GGRVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 sowie mit § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 6 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 7a und des § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Nummer 1 bis 3 und § 12 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) und § 7a zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
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- 1)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 317 vom 9. Dezember 2022, S. 64).
Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 GGVSEB § 1, § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 12, § 13, § 13a, § 14, § 15, § 16, § 18, § 19, § 21, § 23, § 23a, § 24, § 26, § 28, § 29, § 38, Anlage 3, mWv. 5. Juli 2023 § 37
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- b)
- In der Angabe zu § 7 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
- 2.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „vom 4. Juli 2019 (BGBl. 2019 II S. 756), die zuletzt nach Maßgabe der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757)" durch die Wörter „vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601)" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 22. RID-Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856)" durch die Wörter „vom 22. April 2022 (BGBl. 2022 II S. 279, 386), die zuletzt nach Maßgabe der 23. RID-Änderungsverordnung vom 3. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 555)" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der 8. ADN-Änderungsverordnung vom 23. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 1035)" durch die Wörter „vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150; 2022 II S. 436), die zuletzt nach Maßgabe der 9. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II S. 690)" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c, e und h werden jeweils die Wörter „Güter in loser Schüttung" durch die Wörter „die Beförderung in loser Schüttung" ersetzt.
- b)
- In Nummer 12 werden die Wörter „die Entschließung MSC.406(96)" durch die Wörter „die Entschließung MSC.501(105)" und die Wörter „bekannt gegeben am 16. November 2016 (VkBl. S. 718)" durch die Wörter „bekannt gegeben am 16. November 2022 (VkBl. S. 829)" ersetzt.
- c)
- In Nummer 18 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131)" durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist" ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat, der Justiz und für Verbraucherschutz und der Finanzen" durch die Wörter „Die Bundesministerien des Innern und für Heimat, der Justiz und der Finanzen" ersetzt.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- b)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" und im Satzteil nach Nummer 4 die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.
- 7.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe f werden die Wörter „des Unterabschnitts 6.2.2.11" durch die Wörter „des Unterabschnitts 6.2.2.12" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe h werden die Wörter „und die Baumusterzulassung" durch die Wörter „, die Baumusterzulassung und die Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen" ersetzt.
- ccc)
- In Buchstabe k wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- ddd)
- In Buchstabe l wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- eee)
- Nach dem Buchstaben l wird folgender Buchstabe m angefügt:
- „m)
- Kapitel 6.13 ADR,".
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „die Prüfung" durch die Wörter „die Anerkennung von Prüfverfahren, die Prüfung" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR/RID" durch die Wörter „Anerkennung von Inspektionsstellen für die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach den Unterabschnitten 6.5.4.4 und 6.5.4.5 ADR/RID" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 10 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Nummer 2 bis 7, 11 und 13 genannten" das Wort „Festlegungen" und ein Komma eingefügt.
- 8.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- ortsbeweglichen Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Absatz 6.9.2.6.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.7.2.18 ADR/RID und festverbundenen Tanks und Aufsetztanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.13.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;".
- bbb)
- In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „Kapitel 6.9 ADR/RID" durch die Wörter „den Kapiteln 6.9 ADR/RID und 6.13 ADR" ersetzt.
- ccc)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3 und 6.7.2.10.1 ADR/RID und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 7 ADR - jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - sowie nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 7 RID im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt, sowie nach den Absätzen 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID;".
- ddd)
- Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
- „5.
- die Baumusterprüfung und die getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen für Tanks nach den Absätzen 6.8.2.3.1 Satz 2 und 6.8.2.3.2 Satz 9, für die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID eine Norm aufgeführt ist;
- 6.
- a)
- die Prüfung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID und
- b)
- die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung an einer getrennt zugelassenen Bedienungsausrüstung für Tanks nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;".
- eee)
- Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:
- „7.
- die Überwachung der Herstellung nach Unterabschnitt 1.8.7.3 ADR/RID und
- 8.
- die Inbetriebnahmeüberprüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.5 ADR/RID."
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 5 und 6" durch die Wörter „Nummer 5, 6 und 7" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- 9.
- § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1.8.7.2.5" durch die Angabe „Absatz 1.8.7.2.2.3" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- 10.
- In § 13a werden die Wörter „nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID" durch die Wörter „nach den Absätzen 6.2.2.7.4 Buchstabe n und 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID" ersetzt.
- 11.
- In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- 12.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 und 6 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- b)
- In Nummer 10 werden nach den Wörtern „der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen" ein Komma und die Wörter „sowie die Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID" angefügt.
- 13.
- In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- 14.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen.
- bb)
- In Nummer 10 werden das Komma und die Wörter „Unterabschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2" durch die Wörter „und Unterabschnitt 5.4.1.2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Güter in loser Schüttung" durch die Wörter „die Beförderung in loser Schüttung" ersetzt.
- 15.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „(CTU)" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „6.9.5.3" durch die Angabe „6.13.5.4" ersetzt.
- 16.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bbb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- bb)
- In Nummer 5 werden die Wörter „den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4" durch die Angabe „Abschnitt 7.1.3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4" durch die Angabe „Abschnitt 7.1.3" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 17.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „und die Tanks" die Wörter „und UN-MEGC" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Satz 1 eingewiesen" durch die Wörter „Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt" ersetzt.
- 18.
- § 23a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen" durch die Wörter „Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 werden die Wörter „nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR" durch die Wörter „nach den Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 ADR" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „nach Unterabschnitt 7.5.1.3 RID" durch die Wörter „nach den Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 RID" ersetzt.
- 19.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4" durch die Wörter „den Unterabschnitten 6.9.2.2, 6.9.2.3, 6.9.2.4, 6.9.2.5, 6.9.2.10, 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „6.9.5.2" durch die Angabe „6.9.2.8" ersetzt.
- 20.
- § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Tanks" die Wörter „und UN-MEGC" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „nach" die Wörter „Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder" eingefügt.
- c)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Unterabschnitt 4.2.1.5" durch die Wörter „den Unterabschnitten 4.2.1.5, 4.2.2.6, 4.2.3.5 und 4.2.4.7" ersetzt und werden nach dem Wort „Tanks" die Wörter „und UN-MEGC" eingefügt.
- 21.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „den Absätzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3" durch die Wörter „dem Absatz 4.3.3.3.3" ersetzt.
- b)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen, die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 und die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 sowie das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 ADR zu entfernen oder zu verdecken;".
- 22.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach Unterabschnitt" durch die Wörter „nach den Unterabschnitten" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR beachtet werden."
abweichendes Inkrafttreten am 05.07.2023
- 23.
- § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe i wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe t wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- b)
- In Nummer 12 Buchstabe d werden die Wörter „und ein Tank" durch die Wörter „oder dass ein Tank oder UN-MEGC" ersetzt.
- c)
- In Nummer 13 Buchstabe g werden nach dem Wort „eingewiesen" die Wörter „oder die Einweisung dokumentiert oder aufbewahrt" eingefügt.
- d)
- In Nummer 15a Buchstabe j werden nach dem Wort „eingewiesen" die Wörter „oder die Einweisung dokumentiert oder aufbewahrt" eingefügt.
- e)
- Nummer 18 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „keine Reste des Füllgutes" durch die Wörter „dort genannte Reste nicht" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort „Tank" die Wörter „oder UN-MEGC" eingefügt.
- cc)
- In Buchstabe d werden nach den Wörtern „technische Dokumentation" das Wort „nicht" und ein Komma eingefügt.
- f)
- Nummer 20 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe l werden die Wörter „gefährliche Reste des Füllgutes nicht entfernt oder entfernen lässt" durch die Wörter „dort genannte Reste nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig entfernen lässt" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe o werden die Wörter „einen Tank" durch die Wörter „ein Fahrzeug, einen ortsbeweglichen Tank oder einen Tankcontainer" ersetzt.
- g)
- Nummer 21 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe d wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe e wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Folgender Buchstabe f wird angefügt:
- „f)
- Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,".
- h)
- Nummer 27 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe c wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 24.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und die Angabe „2021" durch die Angabe „2023" und die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 25.
- In Anlage 3 Nummer 4.8 erster Anstrich werden die Wörter „muss seit dem 1. Juli 2017 und der Sattelanhänger oder Anhänger ab dem 1. Januar 2021" durch die Wörter „und der Sattelanhänger oder Anhänger müssen" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124)" durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174)" ersetzt.
- 2.
- In der Anlage werden in der Ausnahme 20 (B, E, S) Nummer 2.4 in der Tabelle die Abfallgruppen 1.1 und 1.2 sowie die Nummer 2.12 aufgehoben.
Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 GbV § 5, § 7, § 8, § 9, mWv. 5. Juli 2023 § 10
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden." - 2.
- In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „schriftliche Aufzeichnungen" durch die Wörter „Aufzeichnungen in Textform" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen."
abweichendes Inkrafttreten am 05.07.2023
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe f werden nach der Angabe „§ 9 Absatz 3" die Wörter „eine dort genannte Aufzeichnung oder" eingefügt.
- b)
- Nummer 3 Buchstabe b wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 4 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil in der den 3. Abschnitt betreffenden Zeile unter der Gebührennummer die Angabe „211 bis 227.1" durch die Angabe „211 bis 228" ersetzt.
- b)
- In der Inhaltsübersicht wird im III. Teil in der den 3. Abschnitt betreffenden Zeile unter der Gebührennummer die Angabe „611 bis 618.1" durch die Angabe „611 bis 619" ersetzt.
- c)
- In der Inhaltsübersicht wird im V. Teil in der den 1. Abschnitt betreffenden Zeile unter der Gebührennummer die Angabe „901 bis 902" durch die Angabe „901 bis 903" ersetzt.
- d)
- Der II. Teil wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Gebührennummer 211.1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In der Spalte „Gebührentatbestand" werden nach den Wörtern „für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL" ein Komma und die Angabe „AT" angefügt.
- bbb)
- In der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „80 bis 110" durch die Angabe „95 bis 125" ersetzt.
- bb)
- In der Gebührennummer 211.2 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „90 bis 220" durch die Angabe „105 bis 255" ersetzt.
- cc)
- Die Gebührennummer 211.3 wird aufgehoben.
- dd)
- In der Gebührennummer 212.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „45" durch die Angabe „55" ersetzt.
- ee)
- In der Gebührennummer 212.2 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.
- ff)
- In der Gebührennummer 213 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „30" durch die Angabe „35" ersetzt.
- gg)
- In der Gebührennummer 213.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „35" durch die Angabe „40" ersetzt.
- hh)
- In der Gebührennummer 214 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „30" durch die Angabe „35" ersetzt.
- ii)
- In der Gebührennummer 221.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.
- jj)
- Die Gebührennummern 222 bis 224 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) bis 7.500 Liter: | Gebühr (EUR) bis 20.000 Liter: | Gebühr (EUR) über 20.000 Liter: |
„222 | Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | ||
222.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). | 230 | 260 | 365 |
222.2 | Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR). | 50 je begon- nene Viertel- stunde | 50 je begon- nene Viertel- stunde | 50 je begon- nene Viertel- stunde |
222.3 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). | 115 | 135 | 155 |
222.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). | 75 | 75 | 75 |
222.5 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4. | 115 | 140 | 180 |
222.6 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). | 70 bis 105 | 95 bis 140 | 115 bis 175 |
222.7 | Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 115 | 140 | 180 |
223 | Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | ||
223.1 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR). | 170 bis 205 | 210 bis 260 | 250 bis 305 |
223.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). | 115 | 135 | 155 |
223.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). | 75 | 75 | 75 |
223.4 | Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR). | 75 | 75 | 75 |
223.5 | Sichtung der Tankakte, Erstellung des Tankdatenblatts (Absatz 6.8.2.6.2, 6.8.2.3.1 ADR). | 50 je begon- nene Viertel- stunde | 50 je begon- nene Viertel- stunde | 50 je begon- nene Viertel- stunde |
224 | Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR). | 245 | 265 | 305". |
- kk)
- Die Gebührennummern 225 bis 225.8 werden wie folgt gefasst:
„225 | Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | Gebühr (EUR) |
225.1 | Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR). | 25 je Funk- tionsprüfung |
225.2 | Inbetriebnahmeüberprüfung und außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Absatz 6.8.1.5.5 ADR). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. | |
225.3 | Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. | 30 |
225.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). | 50 je begon- nene Viertel- stunde |
225.5 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). | 50 je begon- nene Viertel- stunde |
225.6 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). | 65 |
225.7 | Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen. | 50 je begon- nene Viertel- stunde |
225.8 | Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet." | |
- ll)
- In der Gebührennummer 226 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.
- mm)
- Die Gebührennummern 227 bis 227.1 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
„227 | Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR): | |
227.1 | Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen. | 50 je begon- nene Viertel- stunde". |
- nn)
- Folgende Gebührennummern 227.2 bis 228 werden angefügt:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
„227.2 | Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. | 50 je begon- nene Viertel- stunde |
227.3 | Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der Baumusterzulassungsbescheinigung. | 50 je begon- nene Viertel- stunde |
228 | Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks. | 50 je begon- nene Viertel- stunde". |
- e)
- Der III. Teil wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Gebührennummer 311.1 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
„311.1 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 30 je begon- nene Viertel- stunde". |
- bb)
- In der Gebührennummer 312.1 wird nach dem vierten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
„ - Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID". - cc)
- In der Gebührennummer 611.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.
- dd)
- Die Gebührennummern 613 bis 615 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) bis 50.000 Liter: | Gebühr (EUR) über 50.000 Liter: |
„613 | Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | | |
613.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 290 | 365 |
613.2 | Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID). | 50 je begon- nene Viertel- stunde | 50 je begon- nene Viertel- stunde |
613.3 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). | 195 | 230 |
613.4 | Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). | 115 | 115 |
613.5 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.4. | 115 | 125 |
613.6 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). | 95 bis 140 | 115 bis 175 |
614 | Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | | |
614.1 | Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 250 bis 300 | 285 bis 330 |
614.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 195 | 230 |
614.3 | Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): | | |
614.3.1 | Klasse 2. | 190 | 190 |
614.3.2 | Klassen 3 bis 9. | 115 | 115 |
615 | Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 305 | 305". |
- ee)
- Die Gebührennummern 616 bis 616.6 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
„616 | Weitere Prüfungen: | |
616.1 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID). | 50 je begon- nene Viertel- stunde |
616.2 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). | 65 |
616.3 | Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. | |
616.4 | Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.1.5.5, 6.8.2.4.4 RID): Für Prüfungen im Rahmen von Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. | |
616.5 | Einzelne Funktionsprüfungen: Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen. | 25 je Funk- tionsprüfung |
616.6 | Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet." | |
- ff)
- In der Gebührennummer 617 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.
- gg)
- Die Gebührennummern 618 bis 618.1 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
„618 | Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID): | |
618.1 | Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen. | 50 je begon- nene Viertel- stunde". |
- hh)
- Folgende Gebührennummern 618.2 bis 619 werden angefügt:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
„618.2 | Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. | 50 je begon- nene Viertel- stunde |
618.3 | Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der Baumusterzulassungsbescheinigung. | 50 je begon- nene Viertel- stunde |
619 | Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks. | 50 je begon- nene Viertel- stunde". |
- f)
- Im IV. Teil werden die Gebührennummern 701 bis 740 wie folgt gefasst:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
„701 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 70 bis 2.000 |
702.1 | Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). | 80 bis 320 |
702.2 | Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). | 70 je Stunde |
703 | Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung a) von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q ADN), b) von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN), c) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN), d) für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN), e) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr", Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN), f) für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und g) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN). | 150 bis 1.000 |
704 | Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. | 70 bis 140 |
705 | Prüfen und Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 ADN. | 35 bis 70 |
706 | Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN). | 40 bis 200 |
707 | Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). | 35 bis 150 |
707a | Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN). | 40 bis 200 |
708 | Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). | 35 bis 140 |
709 | Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). | 35 bis 140 |
710 | Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN). | 35 bis 140 |
711 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 80 bis 200 |
712 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 70 |
713 | Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). | 80 bis 200 |
714 | Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 80 bis 200 |
715 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. | 80 bis 200 |
716 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 80 bis 200 |
717 | Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). | 35 |
718 | Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken (Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN). | 550 bis 1.100 |
719 | nicht vergeben | |
720 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 140 |
720.1 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 140 |
720.2 | nicht vergeben | |
721 | Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): | |
721.1 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN). | 50 |
721.2 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN). | 120 bis 150 |
721.3 | Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. | 65 |
722 | nicht vergeben | |
723 | Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4 ADN). | 320 bis 640 |
724 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). | 35 bis 70 |
725 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 35 bis 140 |
726 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN). | 35 bis 140 |
727 und 728 | nicht vergeben | |
729 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). | 35 bis 70 |
730 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). | 70 bis 140 |
731 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). | 35 bis 140 |
732 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 35 bis 140 |
733 und 734 | nicht vergeben | |
735 | Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN). | 70 je Stunde |
736 | Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN). | 140 |
737 | Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12 Buchstabe p ADN). | 140 |
738 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN). | 140 |
739 | Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN). | 140 |
740 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN). | 140". |
- g)
- Der V. Teil wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Gebührennummer 1050 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „25" durch die Angabe „30" ersetzt.
- bb)
- In der Gebührennummer 1060.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)" wird die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.
- cc)
- Die Gebührennummern 1061 bis 1063 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) bis 7.500 Liter: | Gebühr (EUR) bis 20.000 Liter: | Gebühr (EUR) über 20.000 Liter: |
„1061 | Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code): | | ||
1061.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 230 | 260 | 365 |
1061.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 115 | 135 | 155 |
1061.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 75 | 75 | 75 |
1061.4 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 115 | 115 | 115 |
1061.5 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 70 bis 105 | 95 bis 140 | 115 bis 175 |
1062 | Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks: | | ||
1062.1 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 145 bis 175 | 180 bis 220 | 215 bis 265 |
1062.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 115 | 135 | 155 |
1062.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 75 | 75 | 75 |
1063 | Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 245 | 265 | 305". |
- h)
- Im VI. Teil in den Gebührennummern 1201 bis 1207 wird jeweils in der Spalte „Gebühr (EUR)" die Angabe „40" durch die Angabe „50" ersetzt.
- 2.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Gebührennummer 004.1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Gebührennummer 004.2 wird die Gebührennummer 004 und die Wörter „mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1.000 Kilogramm" werden gestrichen.
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 5. Juli 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 23, Artikel 3 Nummer 5 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Juli 2023.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
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