Artikel 2 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (14. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 GGAV 2002 § 1, Anlage

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124)" durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174)" ersetzt.

2.
In der Anlage werden in der Ausnahme 20 (B, E, S) Nummer 2.4 in der Tabelle die Abfallgruppen 1.1 und 1.2 sowie die Nummer 2.12 aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 2 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 14. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 25 BEV 2024 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174 ) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert: 1. Im ...


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