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Artikel 1 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (14. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 GGVSEB § 1, § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 12, § 13, § 13a, § 14, § 15, § 16, § 18, § 19, § 21, § 23, § 23a, § 24, § 26, § 28, § 29, § 38, Anlage 3, mWv. 5. Juli 2023 § 37

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b)
In der Angabe zu § 7 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

2.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „vom 4. Juli 2019 (BGBl. 2019 II S. 756), die zuletzt nach Maßgabe der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757)" durch die Wörter „vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601)" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 22. RID-Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856)" durch die Wörter „vom 22. April 2022 (BGBl. 2022 II S. 279, 386), die zuletzt nach Maßgabe der 23. RID-Änderungsverordnung vom 3. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 555)" ersetzt.

c)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der 8. ADN-Änderungsverordnung vom 23. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 1035)" durch die Wörter „vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150; 2022 II S. 436), die zuletzt nach Maßgabe der 9. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II S. 690)" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c, e und h werden jeweils die Wörter „Güter in loser Schüttung" durch die Wörter „die Beförderung in loser Schüttung" ersetzt.

b)
In Nummer 12 werden die Wörter „die Entschließung MSC.406(96)" durch die Wörter „die Entschließung MSC.501(105)" und die Wörter „bekannt gegeben am 16. November 2016 (VkBl. S. 718)" durch die Wörter „bekannt gegeben am 16. November 2022 (VkBl. S. 829)" ersetzt.

c)
In Nummer 18 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131)" durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat, der Justiz und für Verbraucherschutz und der Finanzen" durch die Wörter „Die Bundesministerien des Innern und für Heimat, der Justiz und der Finanzen" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" und im Satzteil nach Nummer 4 die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe f werden die Wörter „des Unterabschnitts 6.2.2.11" durch die Wörter „des Unterabschnitts 6.2.2.12" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe h werden die Wörter „und die Baumusterzulassung" durch die Wörter „, die Baumusterzulassung und die Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe k wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

ddd)
In Buchstabe l wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

eee)
Nach dem Buchstaben l wird folgender Buchstabe m angefügt:

„m)
Kapitel 6.13 ADR,".

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Prüfung" durch die Wörter „die Anerkennung von Prüfverfahren, die Prüfung" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR/RID" durch die Wörter „Anerkennung von Inspektionsstellen für die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach den Unterabschnitten 6.5.4.4 und 6.5.4.5 ADR/RID" ersetzt.

dd)
In Nummer 10 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Nummer 2 bis 7, 11 und 13 genannten" das Wort „Festlegungen" und ein Komma eingefügt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
ortsbeweglichen Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Absatz 6.9.2.6.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.7.2.18 ADR/RID und festverbundenen Tanks und Aufsetztanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.13.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;".

bbb)
In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „Kapitel 6.9 ADR/RID" durch die Wörter „den Kapiteln 6.9 ADR/RID und 6.13 ADR" ersetzt.

ccc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3 und 6.7.2.10.1 ADR/RID und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 7 ADR - jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - sowie nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 7 RID im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt, sowie nach den Absätzen 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID;".

ddd)
Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„5.
die Baumusterprüfung und die getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen für Tanks nach den Absätzen 6.8.2.3.1 Satz 2 und 6.8.2.3.2 Satz 9, für die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID eine Norm aufgeführt ist;

6.
a)
die Prüfung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID und

b)
die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung an einer getrennt zugelassenen Bedienungsausrüstung für Tanks nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;".

eee)
Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7.
die Überwachung der Herstellung nach Unterabschnitt 1.8.7.3 ADR/RID und

8.
die Inbetriebnahmeüberprüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.5 ADR/RID."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 5 und 6" durch die Wörter „Nummer 5, 6 und 7" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

9.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1.8.7.2.5" durch die Angabe „Absatz 1.8.7.2.2.3" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

10.
In § 13a werden die Wörter „nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID" durch die Wörter „nach den Absätzen 6.2.2.7.4 Buchstabe n und 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID" ersetzt.

11.
In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

12.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 und 6 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b)
In Nummer 10 werden nach den Wörtern „der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen" ein Komma und die Wörter „sowie die Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID" angefügt.

13.
In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen.

bb)
In Nummer 10 werden das Komma und die Wörter „Unterabschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2" durch die Wörter „und Unterabschnitt 5.4.1.2" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Güter in loser Schüttung" durch die Wörter „die Beförderung in loser Schüttung" ersetzt.

15.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „(CTU)" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „6.9.5.3" durch die Angabe „6.13.5.4" ersetzt.

16.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bbb)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4" durch die Angabe „Abschnitt 7.1.3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4" durch die Angabe „Abschnitt 7.1.3" ersetzt.

c)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

17.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „und die Tanks" die Wörter „und UN-MEGC" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Satz 1 eingewiesen" durch die Wörter „Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt" ersetzt.

18.
§ 23a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen" durch die Wörter „Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR" durch die Wörter „nach den Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 ADR" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „nach Unterabschnitt 7.5.1.3 RID" durch die Wörter „nach den Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 RID" ersetzt.

19.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4" durch die Wörter „den Unterabschnitten 6.9.2.2, 6.9.2.3, 6.9.2.4, 6.9.2.5, 6.9.2.10, 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „6.9.5.2" durch die Angabe „6.9.2.8" ersetzt.

20.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Tanks" die Wörter „und UN-MEGC" eingefügt.

b)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „nach" die Wörter „Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder" eingefügt.

c)
In Nummer 2 wird die Angabe „Unterabschnitt 4.2.1.5" durch die Wörter „den Unterabschnitten 4.2.1.5, 4.2.2.6, 4.2.3.5 und 4.2.4.7" ersetzt und werden nach dem Wort „Tanks" die Wörter „und UN-MEGC" eingefügt.

21.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „den Absätzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3" durch die Wörter „dem Absatz 4.3.3.3.3" ersetzt.

b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen, die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 und die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 sowie das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 ADR zu entfernen oder zu verdecken;".

22.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach Unterabschnitt" durch die Wörter „nach den Unterabschnitten" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR beachtet werden."

abweichendes Inkrafttreten am 05.07.2023

23.
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe i wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

bb)
In Buchstabe t wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

b)
In Nummer 12 Buchstabe d werden die Wörter „und ein Tank" durch die Wörter „oder dass ein Tank oder UN-MEGC" ersetzt.

c)
In Nummer 13 Buchstabe g werden nach dem Wort „eingewiesen" die Wörter „oder die Einweisung dokumentiert oder aufbewahrt" eingefügt.

d)
In Nummer 15a Buchstabe j werden nach dem Wort „eingewiesen" die Wörter „oder die Einweisung dokumentiert oder aufbewahrt" eingefügt.

e)
Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „keine Reste des Füllgutes" durch die Wörter „dort genannte Reste nicht" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Tank" die Wörter „oder UN-MEGC" eingefügt.

cc)
In Buchstabe d werden nach den Wörtern „technische Dokumentation" das Wort „nicht" und ein Komma eingefügt.

f)
Nummer 20 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe l werden die Wörter „gefährliche Reste des Füllgutes nicht entfernt oder entfernen lässt" durch die Wörter „dort genannte Reste nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig entfernen lässt" ersetzt.

bb)
In Buchstabe o werden die Wörter „einen Tank" durch die Wörter „ein Fahrzeug, einen ortsbeweglichen Tank oder einen Tankcontainer" ersetzt.

g)
Nummer 21 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe e wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,".

h)
Nummer 27 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


24.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und die Angabe „2021" durch die Angabe „2023" und die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

25.
In Anlage 3 Nummer 4.8 erster Anstrich werden die Wörter „muss seit dem 1. Juli 2017 und der Sattelanhänger oder Anhänger ab dem 1. Januar 2021" durch die Wörter „und der Sattelanhänger oder Anhänger müssen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 14. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 14. GGRVÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 23 , Artikel 3 Nummer 5 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2002)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
§ 1 GGAV 2002 Geltungsbereich (vom 01.01.2023)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174 ) geändert worden ist, und 2. der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
Bekanntmachung GGVSEBNB 2023
... und 4. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2023, teils am 5. Juli in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und frühere Fassungen siehe ...