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Artikel 5 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (14. GGRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 5. Juli 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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Zitierungen von Artikel 5 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 14. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
14. GGRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
Bekanntmachung GGVSEBNB 2023
... Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174 ) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und ...
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