Die
Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. März 2019 (BGBl. I S. 304), die durch
Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden."
- 2.
- In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „schriftliche Aufzeichnungen" durch die Wörter „Aufzeichnungen in Textform" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach
§ 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach
§ 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen."
abweichendes Inkrafttreten am 05.07.2023
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe f werden nach der Angabe „§ 9 Absatz 3" die Wörter „eine dort genannte Aufzeichnung oder" eingefügt.
- b)
- Nummer 3 Buchstabe b wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422