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§ 10 - Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung (GiMedAusbV)
§ 10 Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen"
(1) Im Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Produktionsmittel zur Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen sowie deren Einrichtung und Einsatz zu beschreiben,
- 2.
- konzeptionelle, technische und gestalterische Vorgaben für die Erstellung und Bearbeitung von immersiven Medienprodukten in Entwicklungsumgebungen zu beachten,
- 3.
- Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
- 4.
- Daten zu organisieren und Archivierungstechniken zu bewerten und auszuwählen,
- 5.
- die Erstellung immersiver Medienprodukte zu beschreiben und
- 6.
- rechtliche Grundlagen bei der Medienproduktion zu berücksichtigen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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