(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.
(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 19 GrStG Anzeigepflicht (vom 01.01.2025) ... oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. (2) Den Wegfall der Voraussetzungen für die ... Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2 bis 5 hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. (3) Die Anzeigen nach den ...
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes ... § 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer § 10 Steuerschuldner § 11 Persönliche Haftung § 12 Dingliche ... Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich." 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 ... die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 4 hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall ... Fassung bekannt zu machen." 22. Abschnitt VI wird aufgehoben. 23. In § 10 Absatz 1 wird das Wort „Einheitswerts" durch das Wort „Grundsteuerwerts" ersetzt. ...