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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
Artikel 2 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896, 1897 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
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Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
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§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes; Laufbahnprüfung
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:
Ausbildungsphase | Durchführende Stelle | Dauer | |
1 | 2 | 3 | |
1 | berufspraktische Studien | Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen oder Geheimes Staats- archiv - Preußi- scher Kulturbesitz | 8 Monate |
2 | Fachstudien | Archivschule Marburg | 12 Monate |
3 | Transferphase | Archivschule Marburg und Bun- desarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen oder Geheimes Staats- archiv - Preußi- scher Kulturbesitz | 3 Monate |
4 | Prüfungsphase | Archivschule Marburg | 1 Monat |
(2) Die berufspraktischen Studien unterteilen sich in vier Module:
- 1.
- Archivorganisation und -management,
- 2.
- Überlieferungsbildung,
- 3.
- Erschließung und Vermittlung von Archivgut,
- 4.
- archivalische Quellen und ihre Erhaltung.
(3) Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten sich nach den §§ 11 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivrecht im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1614) sowie nach der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123).
(4) Inhalt und Durchführung der Prüfungsphase richten sich nach den §§ 14 bis 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.
(5) Die archivarische Staatsprüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen ist die Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst des Bundes.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 23. April 2019 BGBl. I S. 517 m.W.v. 1. Mai 2019
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Frühere Fassungen von § 10 HArchDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2019 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes vom 23.04.2019 BGBl. I S. 517 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 HArchDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HArchDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Artikel 2 2. ArchDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
... Funktion" durch die Wörter „bei ihren Entscheidungen" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in der Tabelle jeweils nach dem ...
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