Tools:
Update via:
§ 10 - Haushaltsgesetz 2024 (HG 2024)
§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
Anzeige
Zitierungen von § 10 HG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 HG 2024 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 20 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_Haushaltsgesetz_2024.htm