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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 476.807.656.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr" wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 19.799.823.000 Euro festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021" wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 2.657.638.000 Euro festgestellt.

(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur" wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 4.071.844.000 Euro festgestellt.

(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds" wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 49.454.354.000 Euro festgestellt.


§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2024 Kredite bis zur Höhe von 39.027.570.000 Euro aufzunehmen.

(2) 1Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2024 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). 2Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. 4Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) 1Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. 2Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundeswertpapieren aufzunehmen. 2Der Eigenbestand an Bundeswertpapieren darf mit Ausnahme der Eigenbestände nach Satz 3 die Höhe von 15 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen. 3Darüber hinaus darf ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden konventionellen Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Betrages der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut werden. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80.000.000.000 Euro sowie

2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro.

2Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45.000.000.000 Euro abzuschließen. 3Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.

2Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Auf den nach Satz 1 festgestellten Betrag sind auch solche Beträge anzurechnen, die im Rahmen der freiwilligen Anlage freier Liquidität von Einrichtungen des Bundes und der Länder dem Bund zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie als Kassenverstärkungskredite genutzt werden. 3Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. 5Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. 6Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. 7Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 3 bis 5 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. 8Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 3 bis 5 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7.000.000.000 Euro aufzunehmen. 2Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.


§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1.000.460.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 140.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 70.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;

3.
bis zu 38.750.000.000 Euro

a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie

d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,

4.
bis zu 700.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 650.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 85.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.010.000.000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,

8.
bis zu 15.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.

2Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) 1Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. 2In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) 1Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. 2Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. 2Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) 1Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. 2Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1, 2 und 5 über 700.000.000 Euro je Haushaltsjahr und Einzelfall ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen. 3Sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme von der Unterrichtung oder Einwilligung geboten ist oder die Übernahme der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Anschluss unverzüglich zu unterrichten.


§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) 1Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 2Ergänzend zu den Regelungen in § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) 1Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. 2Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 3Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. 4Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 und § 37 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. 5Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. 6Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.




Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.

(2) 1Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,

2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,

3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,

4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,

5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

2Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. 3Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) 1Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. 2Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu verwenden.

(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(9) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.

(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler" keine Anwendung.


§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung



(1) 1Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. 2Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. 3Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

(3) 1Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. 2Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.


§ 8 Bewilligung von Zuwendungen



(1) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. 2Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. 2Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. 3Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. 4Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen. 6Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. 7Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. 8Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

(3) 1Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit

1.
für ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt, Zuwendungen bewilligt wurden,

2.
eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist,

3.
im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig Zuwendungsmittel zur Verfügung stehen,

4.
der Zuwendungsantrag vor Beginn des Anschlussvorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden ist und

5.
die im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500.000 Euro nicht übersteigen.

3Abweichend von Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung. 5Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein oder für einzelne Zuwendungsbereiche durch das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidungen, welche von Satz 1 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.

(4) 1Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von zweckgebundenen Spenden hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung nicht. 2Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck verwendet werden. 3Abweichend von Satz 2 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geringere Anrechnungen zulassen. 4Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Entscheidungen für Zuwendungen oder Zuwendungsbereiche, welche von Satz 2 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.




§ 8a Sorgfalts- und Prüfpflichten



(1) Leistungen des Bundes dürfen

1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;

2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.

(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.


§ 9 Bezüge



(1) 1Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. 2Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. 2Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.

(4) 1Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. 2Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden.


§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 11 Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) 1Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20.000.000 Euro begrenzt.

(3) 1Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. 2Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(4) 1Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 3Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. 2Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. 2Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. 3Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.


§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) 1Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. 2Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 13 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) 1Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 3Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) 1Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. 3Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. 4Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 5Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. 2Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. 3Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:

1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,

3.
von Sondervermögen des Bundes oder

4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.

2Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.

(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.


§ 16 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) 1Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

2Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


§ 17 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,

2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,

5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,

e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.

oder

6.
die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) 1Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. 2Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. 3Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.


§ 18 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 19 Sonderregelungen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. 2In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) 1Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. 2Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. 3Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.

(3) 1Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. 3Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.


§ 20 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 20 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 22 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner


Anhang Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2024



Teil I: Haushaltsübersicht
 
A.
Einnahmen
B.
Ausgaben
C.
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D.
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen

Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2023
mehr (+)
weniger (-)
20242023
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
103103-
02Deutscher Bundestag ... 2.204 1.920 +284
03Bundesrat ... 5151-
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 568.702 166.502 +402.200
05Auswärtiges Amt ... 67.819 162.519 -94.700
06Bundesministerium des Innern und für
Heimat ...
588.723 641.745 -53.022
07Bundesministerium der Justiz ... 666.077 640.277 +25.800
08Bundesministerium der Finanzen ... 242.250 521.198 -278.948
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz ...
1.532.043 685.531 +846.512
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft ...
101.572 82.174 +19.398
11Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales ...
1.835.050 2.815.725 -980.675
12Bundesministerium für Digitales und
Verkehr ...
15.869.380 8.646.403 +7.222.977
14Bundesministerium der Verteidigung ... 382.935 30.997 +351.938
15Bundesministerium für Gesundheit ... 104.323 104.169 +154
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, nukleare Sicherheit und Ver-
braucherschutz ...
1.062.072 894.179 +167.893
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
259.037 220.048 +38.989
19Bundesverfassungsgericht ... 4040-
20Bundesrechnungshof ... 382360+22
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
8585-
22Unabhängiger Kontrollrat ... ---
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
765.104 749.110 +15.994
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
242.720 245.368 -2.648
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
51.251 41.251 +10.000
32Bundesschuld ... 41.587.838 31.562.998 +10.024.840
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 410.877.895 412.999.029 -2.121.134
 Einnahmen ... 476.807.656 461.211.782 +15.595.874
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 377.613.000 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von 39.027.570 T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 60.167.086 T€.


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen

Epl. Bezeichnung Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2024
Verwaltungs-
einnahmen
2024
Übrige
Einnahmen
2024
 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
-3100
02Deutscher Bundestag ... -2.204 -
03Bundesrat ... -3120
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... -568.664 38
05Auswärtiges Amt ... -67.619 200
06Bundesministerium des Innern und für
Heimat ...
-582.162 6.561
07Bundesministerium der Justiz ... -665.793 284
08Bundesministerium der Finanzen ... -211.639 30.611
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz ...
-1.530.270 1.773
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft ...
-80.224 21.348
11Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales ...
-46.470 1.788.580
12Bundesministerium für Digitales und
Verkehr ...
-15.749.427 119.953
14Bundesministerium der Verteidigung ... -319.961 62.974
15Bundesministerium für Gesundheit ... -103.749 574
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, nukleare Sicherheit und Ver-
braucherschutz ...
-97.418 964.654
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
-18.869 240.168
19Bundesverfassungsgericht ... -40-
20Bundesrechnungshof ... -8374
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
-85-
22Unabhängiger Kontrollrat ... ---
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
-15.004 750.100
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
-4.030 238.690
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
-40.245 11.006
32Bundesschuld ... -854.356 40.733.482
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 377.774.000 4.980.075 28.123.820
 Summe Haushalt 2024 ... 377.774.000 25.938.346 73.095.310
 Summe Haushalt 2023 ... 356.571.000 18.102.414 86.538.368
 gegenüber 2023 mehr(+)/weniger(-) ... +21.203.000 +7.835.932 -13.443.058


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2023
mehr (+)
weniger (-)
20242023
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
47.094 44.981 +2.113
02Deutscher Bundestag ... 1.239.929 1.140.618 +99.311
03Bundesrat ... 38.283 39.676 -1.393
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 3.874.052 3.895.673 -21.621
05Auswärtiges Amt ... 6.707.712 7.475.797 -768.085
06Bundesministerium des Innern und für
Heimat ...
13.344.939 13.092.059 +252.880
07Bundesministerium der Justiz ... 1.028.999 1.006.094 +22.905
08Bundesministerium der Finanzen ... 9.809.331 9.669.503 +139.828
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz ...
11.090.030 14.567.714 -3.477.684
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft ...
6.930.631 7.249.639 -319.008
11Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales ...
175.675.498 166.229.393 +9.446.105
12Bundesministerium für Digitales und
Verkehr ...
44.145.217 35.579.415 +8.565.802
14Bundesministerium der Verteidigung ... 51.951.938 50.117.445 +1.834.493
15Bundesministerium für Gesundheit ... 16.708.527 24.483.492 -7.774.965
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, nukleare Sicherheit und Ver-
braucherschutz ...
2.403.767 2.449.694 -45.927
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
13.873.295 13.569.256 +304.039
19Bundesverfassungsgericht ... 41.314 40.465 +849
20Bundesrechnungshof ... 191.810 186.956 +4.854
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
45.398 45.699 -301
22Unabhängiger Kontrollrat ... 11.000 16.388 -5.388
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
11.217.281 12.156.837 -939.556
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
6.728.208 7.334.340 -606.132
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
21.486.334 21.462.749 +23.585
32Bundesschuld ... 39.571.791 40.530.467 -958.676
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 38.645.278 28.827.432 +9.817.846
 Ausgaben ... 476.807.656 461.211.782 +15.595.874


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl. Bezeichnung Personal-
ausgaben
2024
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2024
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2024
Schulden-
dienst
2024
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
25.972 14.520 --
02Deutscher Bundestag ... 794.703 223.060 --
03Bundesrat ... 20.977 14.392 --
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 363.897 1.312.759 --
05Auswärtiges Amt ... 1.232.810 730.669 --
06Bundesministerium des Innern und für
Heimat ...
5.958.159 2.967.332 --
07Bundesministerium der Justiz ... 609.224 248.271 --
08Bundesministerium der Finanzen ... 4.325.582 2.135.363 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz ...
968.454 573.894 --
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft ...
449.004 308.882 --
11Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales ...
294.443 168.897 --
12Bundesministerium für Digitales und
Verkehr ...
2.024.025 2.385.998 --
14Bundesministerium der Verteidigung ... 22.470.853 11.181.746 15.201.807 -
15Bundesministerium für Gesundheit ... 354.076 796.876 --
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, nukleare Sicherheit und Ver-
braucherschutz ...
402.593 335.976 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
187.976 92.071 --
19Bundesverfassungsgericht ... 29.684 5.294 --
20Bundesrechnungshof ... 138.991 30.966 --
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
30.524 10.357 --
22Unabhängiger Kontrollrat ... 3.423 5.708 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
129.542 90.324 --
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
174.261 135.581 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
155.588 154.523 --
32Bundesschuld ... -92.998 -37.408.793
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 3.826.470 317.650 45.000 -
 Summe Haushalt 2024 ... 44.971.231 24.334.107 15.246.807 37.408.793
 Summe Haushalt 2023 ... 41.669.192 21.678.951 18.477.124 38.542.857
 gegenüber 2023 mehr(+)/weniger(-) ... +3.302.039 +2.655.156 -3.230.317 -1.134.064


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2024
Ausgaben-
für
Investitionen
2024
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2024
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
4.609 1.993 -
02Deutscher Bundestag ... 176.234 45.932 -
03Bundesrat ... 1.614 1.300 -
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 1.606.469 601.914 -10.987
05Auswärtiges Amt ... 4.612.148 207.823 -75.738
06Bundesministerium des Innern und für
Heimat ...
3.508.948 1.110.460 -199.960
07Bundesministerium der Justiz ... 159.918 18.393 -6.807
08Bundesministerium der Finanzen ... 2.832.358 600.902 -84.874
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz ...
6.083.853 3.572.979 -109.150
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft ...
5.285.899 996.535 -109.689
11Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales ...
176.162.747 15.623 -966.212
12Bundesministerium für Digitales und Ver-
kehr ...
10.147.888 30.013.503 -426.197
14Bundesministerium der Verteidigung ... 2.653.026 444.506 -
15Bundesministerium für Gesundheit ... 15.541.519 54.948 -38.892
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, nukleare Sicherheit und Verbrau-
cherschutz ...
323.149 1.369.791 -27.742
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
13.635.598 44.153 -86.503
19Bundesverfassungsgericht ... 3.019 3.317 -
20Bundesrechnungshof ... 10.814 11.039 -
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
3.000 1.517 -
22Unabhängiger Kontrollrat ... 5091.360 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
4.127.618 6.915.227 -45.430
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
2.435.357 4.018.009 -35.000
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
18.364.071 3.657.379 -845.227
32Bundesschuld ... -2.070.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 27.212.698 14.743.460 -7.500.000
 Summe Haushalt 2024 ... 294.893.063 70.522.063 -10.568.408
 Summe Haushalt 2023 ... 291.621.430 61.124.753 -11.902.525
 gegenüber 2023 mehr(+)/weniger(-) ... +3.271.633 +9.397.310 +1.334.117


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2024
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
202520262027Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag ... 17.475 9.535 2.698 1.514 3.728 -
04Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ...
1.582.066 531.965 448.881 256.829 344.391 -
05Auswärtiges Amt ... 2.556.745 972.538 764.849 749.277 70.081 -
06Bundesministerium des In-
nern und für Heimat ...
5.688.845 1.171.742 951.608 826.669 2.738.826 -
07Bundesministerium der Justiz 78.986 26.926 42.310 9.750 --
08Bundesministerium der Fi-
nanzen ...
2.136.347 317.474 219.467 230.402 1.369.004 -
09Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz ...
7.193.396 2.125.572 1.915.070 1.230.758 1.434.294 487.702
10Bundesministerium für Er-
nährung und Landwirtschaft ...
1.546.180 458.918 408.463 362.148 316.651 -
11Bundesministerium für Arbeit
und Soziales ...
6.930.675 2.650.450 1.823.650 1.100.075 1.356.500 -
12Bundesministerium für Digita-
les und Verkehr ...
46.866.123 12.813.471 8.813.195 7.418.412 15.121.045 2.700.000
14Bundesministerium der Ver-
teidigung ...
49.038.032 3.911.981 2.847.286 2.652.948 39.510.817 115.000
15Bundesministerium für Ge-
sundheit ...
330.476 129.588 110.733 64.455 25.700 -
16Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucher-
schutz ...
2.520.137 971.444 617.213 516.166 415.314 -
17Bundesministerium für Fami-
lie, Senioren, Frauen und
Jugend ...
806.214 399.835 204.781 125.846 75.752 -
19Bundesverfassungsgericht ... 62728629150--
20Bundesrechnungshof ... 6.390 1.834 2.315 2.241 --
22Unabhängiger Kontrollrat ... 1.170 1.170 ----
23Bundesministerium für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung ...
7.099.591 1.066.442 828.757 593.718 242.674 4.368.000
25Bundesministerium für Woh-
nen, Stadtentwicklung und
Bauwesen ...
5.540.591 1.089.080 1.142.535 1.137.053 2.171.923 -
30Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung ...
8.329.666 1.761.975 2.008.942 1.898.133 1.770.616 890.000
60Allgemeine Finanzverwaltung 9.821.797 3.445.257 3.114.751 1.716.378 1.345.411 200.000
 Summe ... 158.091.529 33.857.483 26.267.795 20.892.822 68.312.727 8.760.702


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes

Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber
2023
mehr (+)
weniger (-)
20242023
1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt ...
01, 11, 12, 13 36.143 33.725 +2.418
02Deutscher Bundestag ... 11, 12, 13, 16, 17, 18 489.461 445.044 +44.417
03Bundesrat ... 11, 12 30.164 31.454 -1.290
04Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt ...
10, 11, 12, 13, 15, 31,
32, 51, 52, 53, 54, 56
520.799 470.064 +50.735
05Auswärtiges Amt ... 04, 11, 12, 13, 14 1.833.773 1.716.763 +117.010
06Bundesministerium des Innern und
für Heimat ...
11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 22, 23, 24,
25, 28, 29, 33, 34, 35
7.711.717 7.298.866 +412.851
07Bundesministerium der Justiz ... 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
677.583 698.054 -20.471
08Bundesministerium der Finanzen ... 11, 12, 13, 14, 15, 16 5.511.703 5.357.914 +153.789
09Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz ...
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
1.166.148 1.127.248 +38.900
10Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft ...
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
571.628 571.092 +536
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ...
11, 12, 13, 14, 15, 16 336.357 336.925 -568
12Bundesministerium für Digitales und
Verkehr ...
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23, 28
2.169.493 1.954.618 +214.875
14Bundesministerium der Verteidigung 03, 07, 11, 12, 13 8.920.793 7.601.490 +1.319.303
15Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 15, 16, 17 432.615 419.636 +12.979
16Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz ...
11, 12, 13, 14, 15, 16 527.522 516.425 +11.097
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
11, 12, 13, 14, 15, 16 228.290 206.152 +22.138
19Bundesverfassungsgericht ... 11, 12 33.192 31.996 +1.196
20Bundesrechnungshof ... 11, 12 132.014 128.621 +3.393
21Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informations-
freiheit ...
11, 12 38.941 40.644 -1.703
22Unabhängiger Kontrollrat ... 11, 12 7.830 12.438 -4.608
23Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwick-
lung ...
11, 12 165.259 153.080 +12.179
25Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen ...
11, 12, 14 231.444 218.774 +12.670
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung ...
02, 11, 12 218.215 219.985 -1.770
 Summe ... 31.991.084 29.591.008 +2.400.076


Gesamtplan - Teil II:

Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für
2024
Millionen €
 12
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) ... 0,35
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres ... 4.121.160
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme ...
(Produkt aus 1. und 2.)
14.424
4.Saldo der finanziellen Transaktionen ...
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
-16.915
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen ... (1.003)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt ... 1.003
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen ... -
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben ... (17.919)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt ... 17.919
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen ... -
5.Konjunkturkomponente* ...
(Produkt der Positionen 5a. und 5b.)
-7.688
5a. Nominale Produktionslücke ... -37.892
5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) ... 0,203
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto ... -
7.Zulässige Nettokreditaufnahme ...
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
39.028
8.Nettokreditaufnahme des Bundes ... 39.028
9.Nettokreditaufnahme der Sondervermögen ... -
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme ...
(Summe der Positionen 8. und 9.)
39.028
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2022 ... 47.695
* (-): Unterschreitung des gesamtwirtschaftlichen Produktionspotenzials (Erhöhung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß § 5 Art. 115-Gesetz)
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.


Gesamtplan - Teil III:

Finanzierungsübersicht

Finanzierungsübersicht Betrag für 2024 Betrag für 2023
1.000 €
 123
1. Berechnung des Finanzierungssaldos   
1.1 Einnahmen ...
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
427.453.270 389.741.989
Steuereinnahmen ... 377.613.000 356.323.000
Verwaltungseinnahmen ... 25.938.346 18.102.414
1.2Ausgaben ...
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
476.807.656 461.211.782
 Finanzierungssaldo ... -49.354.386 -71.469.793
2. Finanzierungssaldo   
2.1Deckung des Finanzierungssaldos   
2.1.1Münzeinnahmen ... 161.000 248.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt ... 39.027.570 27.411.740
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen ... 10.165.816 43.810.053
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos   
2.2.1Zuführungen an Rücklagen ... --
2.3Summe ... (49.354.386) (71.469.793)


Gesamtplan - Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan

Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2024 Betrag für 2023
1.000 €
 123
1. Einnahmen   
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) ... (399.582.500) (456.168.858)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre ... 162.954.445 179.031.223
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre ... 58.485.325 47.853.789
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr ... 178.142.730 229.283.846
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung ... (-)(-)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ... --
1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter ... --
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3
Einigungsvertrag ...
--
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten ... --
 Einnahmen ... 399.582.500 456.168.858
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten   
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre ... 98.746.233 109.175.774
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre ... 48.204.980 44.560.331
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr ... 172.644.733 219.249.141
 Ausgaben ... 319.595.946 372.985.246
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme   
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) ... 399.582.500 456.168.858
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) ... --
 (399.582.500) (456.168.858)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) ... -319.595.946 -372.985.246
 (79.986.554) (83.183.612)
3.4 Eigenbestandsaufbau (Marktpflege) ... --
 (79.986.554) (83.183.612)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbst-
bewirtschaftungskonten ...
--
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirt-
schaftungskonten ...
--
3.6Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflations-
indexierte Bundeswertpapiere"
  
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
2.429.306 8.478.793
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
--4.033.260
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau"   
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-268.596 -375.000
3.8 Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungs-
angebote für Kinder im Grundschulalter"
  
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-650.000 -
3.9Sondervermögen „Aufbauhilfe"   
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-186.164 -161.899
3.10Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021"   
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
2.657.638 1.599.687
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-2.657.638 -1.599.687
3.11Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"   
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-850.000 -1.000.000
3.12Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds"   
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-28.695.870 -14.078.117
3.13Sondervermögen „Digitale Infrastruktur"   
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
-255.664
3.13.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
--1.048.000
3.13.3Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Haushaltseinnahme
durch Zuweisung aus dem Sondervermögen ...
-4.071.844 -
3.14Rücklage  
3.14.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage ... --
3.14.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage ...
-10.165.816 -43.810.053
3.15Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201 ...
1.500.000 -
 Nettokreditaufnahme ... 39.027.570 27.411.740
Differenzen durch Rundung möglich.