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§ 10 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)
Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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§ 10 Hilfsmerkmale
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
- 3.
- für die konjunkturstatistischen Erhebungen, mit Ausnahme der Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abteilung 47 in Abschnitt G und des Abschnitts I, zusätzlich Steuernummer der Erhebungseinheit und des Organträgers der Erhebungseinheit, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer.
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Zitierungen von § 10 HdlDlStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HdlDlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlDlStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 HdlDlStatG Auskunftspflicht
... und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 10 Nummer 2 ist freiwillig. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung ...
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