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Gesetz zur Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes und weiterer statistischer Gesetze (Außenhandelsstatistikänderungsgesetz - AHStatG-ÄndG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 AHStatG § 2, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 18

Das Außenhandelsstatistikgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 21 wird wie folgt gefasst:

„(21) „Gebietsansässig" sind Personen, wenn sie in Deutschland steuerlich registriert sind. Außerdem gelten folgende Personen als gebietsansässig:

1.
eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Erhebungsgebiet hat,

2.
eine juristische Person oder Personenvereinigung, die ihren Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Erhebungsgebiet hat."

b)
Nach Absatz 21 wird folgender Absatz 22 eingefügt:

„(22) Eine „ständige Niederlassung" ist eine dauerhafte Niederlassung oder Betriebsstätte, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind, mit eigener Leitung oder Verwaltung und gesonderter Buchführung."

c)
Die bisherigen Absätze 22 bis 30 werden die Absätze 23 bis 31.

2.
In § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „eingeführt" durch das Wort „importiert" ersetzt und wird das Wort „übergeführt" durch die Wörter „überlassen oder in die aktive Veredelung überführt" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ausländischen Warenempfängers" durch die Wörter „Handelspartners im Bestimmungsland" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
bei der Einfuhr: in Rechnung gestellter Positionsbetrag,".

bb)
Die bisherigen Nummern 4 bis 12 werden die Nummern 5 bis 13.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Name, Anschrift" durch die Wörter „für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „eingeht" die Wörter „; bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes" eingefügt.

cc)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten;".

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Name, Anschrift" durch die Wörter „für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen" ersetzt.

bb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten."

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunftspflicht

1.
die Beantwortung von Rückfragen des Statistischen Bundesamtes zu

a)
den angemeldeten Warenverkehren in der Intrahandels- und Extrahandelsstatistik,

b)
den nach § 12 übermittelten Daten und Informationen, insbesondere von den Finanzbehörden zu den Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zu den Unterlagen, welche die Auskunftspflichtigen im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung den zuständigen Finanzbehörden vorzulegen haben,

c)
den Daten, die von der Deutschen Bundesbank zu Veredelungsverkehren übermittelt werden, sowie

d)
den Einzelangaben, die dem Statistischen Bundesamt im Rahmen des Datenaustausches nach § 15 Absatz 6 übermittelt werden,

2.
für Personen, die nach § 14 Absatz 5 anmeldepflichtig sind, eine Anzeige an das Statistische Bundesamt, falls in einem Bezugszeitraum keine Warenverkehre nach § 6 Absatz 2 stattgefunden haben (Fehlanzeige),

3.
die Berichtigung von fehlerhaften Meldungen."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, die nach § 18 Umsatzsteuergesetz auch zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind" durch die Wörter „im Sinne von § 2 des Umsatzsteuergesetzes" ersetzt.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Existiert kein auskunftspflichtiger Importeur oder Exporteur nach den Absätzen 3 und 4, ist die steuerpflichtige Person nach Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1; L 335 vom 20.12.2007, S. 60; L 336 vom 16.12.2017, S. 60), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/890 (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1) geändert worden ist, die einen Vertrag geschlossen hat, der zum grenzüberschreitenden Warenverkehr führt, auskunftspflichtig. Falls keine steuerpflichtige Person nach Satz 1 existiert, ist die steuerpflichtige Person auskunftspflichtig, die die Ware aus dem Erhebungsgebiet heraus- oder in das Erhebungsgebiet hineinbringt oder hineinbringen lässt oder sie entgegennimmt oder entgegennehmen lässt."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

6.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „im Extrahandel" gestrichen.

b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
die Anmeldungen zum Warenverkehr mit Gebieten, die in Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 genannt sind,".

c)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

d)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Einheiten" die Wörter „nach § 6 Absatz 6" eingefügt.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Berichtszeitraum" durch das Wort „Bezugszeitraum" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Berichtszeitraumes" durch das Wort „Bezugszeitraumes" ersetzt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundeszentralamt für Steuern sowie die Finanzverwaltungen der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2152, soweit diese Angaben bei ihnen vorliegen."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „aus Zollanmeldungen" gestrichen.

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „und 4" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem einleitenden Satzteil wird nach der Angabe „3" die Angabe „und 5" eingefügt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften Name und Anschrift der meldenden Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften,".

cc)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
im Falle umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, für jede Organgesellschaft der Beginn und das Ende der Zugehörigkeit zum Organträger,".

dd)
Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.

ee)
Nach der neuen Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:

„8.
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,

9.
Kennnummer nach § 1 Absatz 1 Satz 6 des Statistikregistergesetzes sowie".

ff)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10 und das Wort „und" wird durch ein Komma ersetzt und das Wort „Organgesellschaft" wird durch die Wörter „Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Daten und Informationen, die nach § 12 von Behörden übermittelt werden, sowie Einzelangaben, die von statistischen Ämtern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von der Deutschen Bundesbank dem Statistischen Bundesamt übermittelt wurden,".

bb)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3.
Daten und Informationen zur Zusammensetzung umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, die dem Statistischen Bundesamt auf der Grundlage von § 2 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt wurden,

4.
dem Statistikregister nach § 1 des Statistikregistergesetzes sowie".

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 15 dürfen über die in Absatz 3 genannten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu den Auskunftspflichtigen in das Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen aufgenommen werden."

10.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 7" durch die Wörter „Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 5" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „einer Person" durch die Wörter „eines Auskunftspflichtigen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 5 wird gemäß den Anforderungen an die Ergebnisqualität der Außenhandelsstatistik eine Anmeldeschwelle für Eingänge festgelegt."

11.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Einleitungssatz wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „Berichtszeitraum" durch das Wort „Bezugszeitraum" ersetzt.

c)
In Nummer 5 werden die Wörter „Anpassung des Abdeckungsgrades für Eingänge sowie" durch das Wort „Festlegung" ersetzt.

d)
In Nummer 14 werden die Wörter „aus Zollanmeldungen" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15.
die Aufnahme zusätzlicher Angaben in das Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen nach § 13 Absatz 1."


Artikel 2 Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 6. März 2025 HdlDlStatG § 6

In § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 13) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „sowie im Berichtsmonat Januar zusätzlich" gestrichen.


Artikel 3 Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 6. März 2025 UBRegG § 3, § 4

Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 9" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 10" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik


Artikel 4 ändert mWv. 6. März 2025 PreisStatG § 3, § 7b

Das Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1.
§ 3 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Soweit elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert werden, müssen diese für eine eindeutige Zuordnung der bezeichneten Güter, Erhebungseinheiten und Berichtsstellen eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Identifikatoren und Bezeichnungen enthalten. Zum Zweck der Berechnung der in Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Gewichtung der betrachteten Güter sind Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c bleibt unberührt."

2.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Aufzeichnungen nach Satz 1 können rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit sie bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In der Preisstatistik werden regelmäßig Revisionen durchgeführt, bei welchen auf ein neues Basisjahr umgestellt wird. Für die Durchführung von Revisionen dürfen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit sie bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen. Elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach Absatz 3 können rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab Anforderung bereits vor Beginn des neuen Basisjahres angefordert werden."


Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. März 2025.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck