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Artikel 4 - Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
Das Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
- 1.
- § 3 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:„(1a) Soweit elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert werden, müssen diese für eine eindeutige Zuordnung der bezeichneten Güter, Erhebungseinheiten und Berichtsstellen eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Identifikatoren und Bezeichnungen enthalten. Zum Zweck der Berechnung der in Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Gewichtung der betrachteten Güter sind Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c bleibt unberührt."
- 2.
- § 7b wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Aufzeichnungen nach Satz 1 können rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit sie bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen." - b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) In der Preisstatistik werden regelmäßig Revisionen durchgeführt, bei welchen auf ein neues Basisjahr umgestellt wird. Für die Durchführung von Revisionen dürfen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit sie bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen. Elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach Absatz 3 können rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab Anforderung bereits vor Beginn des neuen Basisjahres angefordert werden."
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